Intransparent abgeschmettert
Ein Anwaltskollege wurde vom Bundesstrafgericht wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung schuldig gesprochen (das geht gemäss BGer 6B_421/2008 vom 21.08.2009 E. 3.7) und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Dagegen führte der Kollege erfolglos Beschwerde (BGer 6B_138/2014 vom 23.09.2014). Das Urteil des Bundesgerichts ist ein Musterbeispiel dafür, wie man eine Beschwerde abschmettern kann, ohne sich mit den vorgetragenen Rügen auseinandersetzen zu müssen:
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Gehilfenschaft. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (E. 4.3).
Normalerweise ist dieser Textbaustein für die Öffentlichkeit absolut wertlos. Im vorliegenden Fall verweist das Bundesgericht aber auf ein Urteil, das öffentlich zugänglich ist: BStGer SK.2012.38 vom 12.06./10.12.2013, womit ein wenig Transparenz hergestellt wird. Mehr wäre nur möglich, wenn auch die Beschwerdeschrift publiziert würde. Dafür plädiere ich schon lange. Ich bin auch ziemlich sicher, dass damit die Geschäftslast des Bundesgerichts nicht unwesentlich abnehmen würde.