Intransparente Justiz

Mit etwas Hirnakrobatik findet das Bundesgericht heraus, dass ein Richter im Kanton BS Sicherheitshaft angeordnet hatte, der dafür gar nicht zuständig war (BGer 1B_290/2021 vom 15.07.2021):

Im vorliegenden Fall ist nicht direkt ersichtlich, in welcher Funktion X. tatsächlich entschieden hat. Der Verfügung vom 28. April 2021 kann, ebenso wie bereits jener vom 13. April 2021 (vgl. Urteil 1B_236/2021 E. 3.2), einzig entnommen werden, dass X. das Einzelgericht des Appellationsgerichts präsidiert hat. Indes bestreitet die Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht, dass sie die Verfügung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, als Beschwerdeinstanz erlassen hat. Dafür sprechen denn auch diverse weitere Umstände. So ist aktenkundig, dass X. den Vorsitz in der Hauptsache betreffend die im kantonalen Beschwerdeverfahren zu behandelnde Verlängerung der stationären Massnahme hatte (vgl. den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. April 2021). Da zudem ausser Frage steht, dass X. nicht gleichzeitig die Beschwerdekammer und das Berufungsgericht präsidiert, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass X. tatsächlich in der Funktion als Verfahrensleiter der Beschwerdekammer und nicht als Verfahrensleiter des Berufungsgerichts entschieden hat. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 364b Abs. 2 StPO, womit eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt (E. 3.1).

Die beantragte Haftentlassung weist das Bundesgericht trotzdem ab:

Mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat sich das Bundesgericht in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4 sowie 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 4 bereits ausführlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Veränderte Umstände, die an der damaligen Beurteilung bzw. Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ändern würden, sind vorliegend keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die Anordnung bzw. die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer statt des Berufungsgerichts gegen Art. 364b Abs. 2 StPO verstösst und somit bundesrechtswidrig war. 

Wer den Haftgrund prüft, spielt keine Rolle. Das kann auch einer, der ihn eigentlich gar nicht prüfen darf. So wichtig ist die EMRK dann doch nicht.