Intransparente Rechtsprechung

Dass die Publikation aller Entscheide des Bundesgerichts mitunter wenig sinnvoll ist, kann anhand eines PRäsidialentscheids gezeigt werden (BGer 6B_373/2012 vom 04.07.2012). Es geht um eine verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl.Die beiden Erwägungen des Bundesgerichts lauten im Volltext wie folgt:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, die sich dagegen richtete, dass auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz begründet, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2011 ausser Haus übernachtet und seine Frau habe ihm die Zustellung des Strafbefehls vorenthalten, nicht durchdringe (Entscheid, S. 3, 5 f.). Mit dem vor Bundesgericht wiederholten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem sinngemäss geäusserten Anliegen um Kostenerlass hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz oder die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

2.
Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Ganz uninteressant ist die Frage des Beschwerdeführers nach der rechtswirksamen Zustellung des Strafbefehls ja nicht. Wir erfahren aber leider nicht, wie er genau argumentiert hat und aus welchen Gründen er unterlag. Vielleicht würde es reichen, solche Entscheide in Lausanne aufzulegen. Wer für eine transparente Justiz eintritt, wird aber eher verlangen, dass auch die Rechtsschriften publiziert werden. Das wäre insbesondere bei Prozessurteilen (etwa wegen appellatorischer Kritik, Verweis auf andere Rechtsschriften, unzureichende Begründung) wertvoll und lehrreich.