Irritierende Untersuchungsführung

Trotz erheblicher Kritik an der Untersuchungsführung einer Staatsanwältin wies das Obergericht ZH Ausstandsgesuche gegen sie ab.

Das Bundesgericht hat dafür kein Verständnis (BGer 1B_375/2017 und 1B_379/2017 vom 07.02.2018):

Die von der Vorinstanz festgestellten diversen Verfahrensfehler, die sich allesamt zum Nachteil der Beschwerdeführer als beschuldigte Parteien ausgewirkt haben, erscheinen bei gesamthafter Betrachtung schwerwiegend. Bei objektiver Würdigung der von der Vorinstanz festgestellten Prozessgeschichte drängt sich der Eindruck auf, dass die Untersuchungsleiterin voreingenommen ist. Sie hat in geradezu systematisch anmutender Weise die Parteirechte der Beschwerdeführer missachtet und sich in unfairer Weise einseitig auf die Beschaffung von belastendem Beweismaterial konzentriert (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 2 StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Den grossteils berechtigten Interventionen der Verteidigung und den kritischen Hinweisen der kantonalen Haftbeschwerdeinstanz hat sie nicht nachvollziehbar Rechnung getragen. Dieses Verhalten lediglich als “forsch” und “nicht immer glücklich” zu bezeichnen, wird dem vorliegenden Fall und den bundesrechtlichen Anforderungen an ein insgesamt faires und gesetzeskonformes Vorverfahren nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 56 lit. f StPO (E. 5.4).

Die im Entscheid beschriebene Untersuchungsführung grenzt teilweise an Amtsmissbrauch. Selbst das reichte dem Obergericht ZH aber nicht. Cui bono?