Irrtümliche Kostenauflage? Sicherheitshaft im Nachverfahren?

In etlichen Kantonen ist bis heute nicht klar, wie die Kosten in einem Haftbeschwerdeverfahren bei Unterliegen mittelloser Beschwerdeführer zu liquidieren sind. Weiterhin unbefriedigend ist die gesetzliche Grundlage, auf welche das Bundesgericht die prozessuale Haft im Nachverfahren stützen will.

Das Obergericht BE hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Bundesgericht korrigiert (BGer 1B_41/2019 vom 19.02.2019):


Für die Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten an den Beschwerdeführer findet sich im angefochtenen Entscheid keine nachvollziehbare Erklärung. Zwar ist er im Haftprüfungsverfahren unterlegen. Er hat jedoch (für diesen Fall) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Weder bestreitet die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer finanziell bedürftig ist, noch begründet sie die Kostenauflage mit einer allfälligen Aussichtslosigkeit der Haftbeschwerde. Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint die Kostenauflage (trotz begründeten Gesuches um unentgeltliche Prozessführung) irrtümlich erfolgt zu sein. Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides ist folglich zu ändern (vgl. Art. 67 und Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV). Die Beschwerde ist insoweit im Kostenpunkt teilweise gutzuheissen [E. 3.2].  

In der Sache ging es einmal mehr um die Frage der strafprozessualen Haft im selbständigen nachträglichen Verfahren. Im Grunde bestätigt das Bundesgericht, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt und stützt sich einfach auf künftiges Recht:


Das Bundesgericht hat in diversen Entscheiden festgestellt, dass de lege ferenda detailliertere einschlägige Regeln zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit zu wünschen sind (so z.B. ausdrücklich Urteile 1B_204/2018 E. 4.2; 1B_270/2017 E. 6; 1B_371/2016 E. 5.2; vgl. kritisch zur bisherigen Gesetzesgrundlage auch MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 63b N. 23; Alain Joset/Markus Husmann, Freiheitsentzug jenseits des Rechts – eine Kritik der “vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft”, forumpoenale 2016 Nr. 3, S. 165 ff.) [E. 2.3].

Ob der EGMR das genügen liesse, wage ich zu bezweifeln.