Irrtümliche Umarmung
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das sich ungenügend mit der Frage des subjektiven Tatbestands auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (BGer 6B_402/2010 vom 27.08.2010). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Schändung verurteilt hat, machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn umarmt. Er habe daraus geschlossen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden. Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, die Umarmung habe nicht dem Beschwerdeführer, sondern ihrem Freund gegolten. Die Vorinstanz erachtete die Version der Beschwerdegegnerin als erstellt und schloss daraus auf den Vorsatz des Beschwerdeführers. Dass das nicht schlüssig sein kann, erkennt das Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die vorinstanzlichen Erwägungen die Frage unbeantwortet lassen, ob die Tathandlung wissentlich und willentlich erfolgt sei. Vom Willen der Beschwerdegegnerin 2 lässt sich jedenfalls entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf die Absichten des Beschwerdeführers schliessen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 in einem plausiblen Irrtum im Zeitpunkt ihrer Umarmung befunden hat, kann die Vorinstanz nicht von vornherein und ohne weitere Begründung seinen Tatwillen bejahen, indem sie seine Behauptung als abwegig bezeichnet, wonach die Umarmung als Zustimmung zu deuten gewesen sei (E. 2.5.2).
Das Bundesgericht gibt der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin eine neue Chance und spricht den Beschwerdeführer nicht frei. Es heisst die Beschwerde lediglich deshalb gut, weil das Urteil ungenügend begründet war.
Als Schwuler (60) frage ich mich immer wieder, warum Heterosexuelle nicht über ihre Absichten miteinander vor und während der Handlungen reden können, statt immer nur hinterher…
Mit Verlaub, Herr Thommen, die Frage sei gestellt, ob aufgrund der Sachverhalte von Straffällen, die vor Bundesgericht gelangen, eine allgemeine Aussage über das Kommunikationsverhalten von Heterosexuellen gemacht werden kann.