Ist ein Tag ein Tag?
Wird jemand an einem Tag festgenommen und am folgenden Tag wieder entlassen, stellt sich allenfalls die Frage, wie viele Hafttage an die nachmalige Strafe anzurechnen sein werde.
Art. 51 StGB lautet wie folgt:
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.
Das Bundesgericht nimmt es sehr genau:
Au vu de ce qui précède, sous l’angle de l’art. 51, 1re phrase, CP, il y a lieu de retenir qu’une fraction de jour de détention compte en principe comme un jour complet à imputer sur la peine. Toutefois, lorsque la détention avant jugement s’étend sur deux jours civils consécutifs, celle-ci doit dépasser la durée minimale de 24 heures pour donner droit à l’imputation de deux jours de détention sur la peine.
Das ganze wird in einem Grundsatzentscheid publiziert (BGE 6B_1100/2023 vom 08.07.2024).
Sehr grosszügig vom BGer! Hätte das nicht erwartet. Das naheliegendste wäre gewesen in Sekunden (nötigenfalls in 15min-Schritten, – wie in der Geschäftswelt üblich -, aufgerundet) zu verrechnen, aber Richter wollen wohl nicht rechnen.
Sobald man also eine Planck-Zeit in Haft verbringt, wird es zu einem vollen Tag(essatz) aufgerundet pro Schritt – also in diesem Fall 24h-(Tagesätzen)-Einheiten.
Umgekehrt muss man doch nur Haft – gerechnet in 24h-(Tagesätzen)-Einheiten – entschädigen, wenn über 3 Stunden (grundlos) festgehalten wurde (siehe 6B_491/2020 )?
Wäre schön, wenn solche Überlegungen einheitlich über alle Urteile mehr oder weniger die gleichen Resultate hervorbringen würden: Der eine Richter kommt auf 3h und der andere meint (sinngemäss), sobald eine Sekunde vergangen ist, beschreibt/meint jedoch eine Planck-Einheit im Urteil ?