Jahrelanges Verfahren um einen POLIS-Eintrag

Gegen B. wurde im Jahr 2000 ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Nötigung eröffnet. Nach über drei Jahren wurde das Verfahren eingestellt. Anschliessend folgte der Kampf um die Löschung der Daten in POLIS. B. beantragte, es seien sämtliche Daten im Zusammenhang mit der erwähnten Verhaftung zu löschen bzw. zu vernichten. Mit Verfügung vom 13. April 2005 hielt die Stadtpolizei Folgendes fest: Die erkennungsdienstlichen Daten betreffend den Antragsteller seien gelöscht. Andere, in der Datenbank POLIS gespeicherte Daten seien mit einem Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004 ergänzt worden. Im Übrigen werde das Löschungsbegehren abgewiesen.

Bei diesem Ergebnis bleibt es nach einem Ritt durch sämtliche Instanzen, der B. u.a. schon einmal ans Bundesgericht geführt hatte (BGer 1C_51/2008 vom 30.09.2008). Mit dem zur Publikation in der AS vorgesehenen zweiten Urteil des Bundesgerichts (BGE 1C_439/2011 vom 25.05.2012) endet jedenfalls der innerstaatliche Ritt. Der Entscheid zeigt, welcher Geist in der Schweiz auch im Jahr 2012 noch immer herrscht. Ich beschränke mich auf zwei Zitate:

Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein Freispruch schliessen es für sich allein nicht aus, dass aus dem Umfeld der registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden können (E. 5.3).

Kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich aus den in Frage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben können, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Überfalls das private Interesse des Beschwerdeführers an der Löschung der Daten. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei nicht um einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht handelt und es noch um einen Zeitraum von knapp vier Jahren bis zur automatischen Löschung der Daten geht, erscheint das Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der POLIS-VO nicht als unverhältnismässig. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV und von Art. 8 EMRK erweist sich als unbegründet (E. 6.3, Hervorhebungen durch mich).