Je nach Gebrauch: Fleckenreiniger oder Droge
Eine Bewilligung für den Handel mit einem Fleckenreinigungsmittel schliesst dessen Handel zum missbräuchlichen Gebrauch als Betäubungsmittel nicht mit ein. Das muss sich ein Mann, der bereits von den ersten beiden Instanzen verurteilt worden war, nun auch vom Bundesgericht sagen lassen (BGer 6B_1067/2013 vom 15.07.2014). Er hatte Butyrolacton (GBL, ein Ester von GHB) in grossen Mengen verkauft. Sowohl GHB als auch GBL als dessen Ester gelten bei privater Verwendung als Betäubungsmittel, obwohl GBL im Gegensatz zu GHB nicht ausdrücklich gelistet wird.
Der Beschwerdeführer berief sich erfolglos auf Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum. Beim Tatbestandsirrtum schliesst sich das Bundesgericht folgenden Erwägungen des Obergerichts an:
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006/2007 über die Medien erfahren, dass GBL als Droge missbraucht werde. Zudem sei er auf die missbräuchliche Verwendung seines Produkts “Remove” aufmerksam gemacht worden. Indem er es dennoch weiterverkauft habe, habe er dessen missbräuchliche Verwendung billigend in Kauf genommen. Er habe ein Benutzerkonto bei einem Drogenforum, in dem bereits im Jahr 2002 über GBL als Droge diskutiert worden sei. Zudem habe er am 29. April 2006 bei der Suchmaschine “google” den Begriff GBL eingegeben. Dass er unter diesen Umständen vorgebe, um die Verwendung von GBL als Betäubungsmittel nicht gewusst zu haben, sei nicht glaubhaft. Der Preis eines Produkts sei ein wichtiges Indiz für die bestimmungsgemässe Verwendung. Der vom Beschwerdeführer festgesetzte Preis liege deutlich über dem handelsüblichen Preis für GBL im Fachhandel. Da bereits bei den ersten Bestellungen dieser hohe Preis verlangt worden sei, liege der Schluss nahe, dass von Anfang an das GBL in den Händen der Abnehmer zur Verwendung als Droge bestimmt gewesen sei und der Beschwerdeführer diese Zweckbestimmung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Er habe sich für bewusstseinserweiternde Getränke interessiert, sei seit dem Jahr 1998 wegen dem Konsum von Marihuana aktenkundig und habe im Jahr 1999 mit “magic mushrooms” gehandelt. Das Verfahren sei eingestellt worden, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter die Betäubungsmittelgesetzgebung gefallen seien. Für sein Unternehmen habe er die Firma A. GmbH gewählt. Das Interesse des Beschwerdeführers an bewusstseinserweiternden Stoffen, der Name seines Unternehmens und die angebotenen Produkte, die für den Betäubungsmittelsektor gedacht seien, seien in ihrer Gesamtheit als weiteres starkes Indiz zu werten, dass er gewusst habe, was er gekauft, eingeführt und zum Verkauf angeboten habe. Zusammenfassend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Verkaufstätigkeit um die Verwendung von GBL als Betäubungsmittel gewusst und dessen zweckwidrige Verwendung mindestens billigend in Kauf genommen habe. Er habe somit den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG erfüllt. Ein Tatbestandsirrtum sei zu verneinen (E. 2.1).
Der Fall belegt einmal mehr, dass die Verwendung eines Computers eindrückliche Spuren hinterlässt. Der Fall wäre aus beweisrechtlicher Sicht hochinteressant, aber das war jedenfalls vor Bundesgericht leider kein Thema.
Deswegen alles verschlüsslen… Computer, Handy, Tablet, ….