Je schwerer der Vorwurf je einfacher der Beweis
In seinem Kampf gegen den Vorwurf einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts 99 statt 50 km/h) liess ein Automobilist nichts aus. Das Bundesgericht hatte aber kein Gehör für seine vielen Rügen (BGer 6B_20/2014 vom 14.11.2014) und bestätige einmal mehr seine “ne bis in idem”-Rechtsprechung (Verwaltungsverfahren und Strafverfahren). In einem Punkt überzeugt mich der Entscheid allerdings nicht, denn die Vorinstanz stützte die Verurteilung mit dem Segen des Bundesgerichts auf die Bilddokumentation eines Lasergeschwindigkeitsmessgeräts (das Lasermessgerät selbst löste keine Messung aus).
Das reichte dem Bundesgericht mit der Bemerkung, die Videoaufzeichnung sei für den Nachweis nicht gänzlich ungeeignet:
Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme gab [der Gutachter] zu Protokoll, beim Lasergerät handle es sich um ein Geschwindigkeitsmessgerät ohne Bilddokumentation. In der Schweiz werde dies nicht akzeptiert. Es brauche für die Bilddokumentation eine Videokamera (kant. Akten, Urk. 299). Letzteres deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Videokamera der Bilddokumentation dient. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Videoaufzeichnung sei für den Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung gänzlich ungeeignet (E. 6.4).
Mit m.E. guten Gründen verwies der Beschwerdeführer auf die Unzuverlässigkeit des Beweismittels und rügte nicht die rechtliche Unverwertbarkeit. Das Bundesgericht bestätigt dies zwar, macht aber dennoch eine Interessenabwägung, die m.E. nicht zulässig ist:
Selbst wenn von einem nicht regelkonformen Einsatz des Messgeräts auszugehen wäre, da der Messbeamte nur die Videokamera laufen liess und keine Lasermessung auslöste, spräche insbesondere auch angesichts der Schwere der Tat (massive Geschwindigkeitsüberschreitung an einer unübersichtlichen Stelle im Bereich eines Fussgängerstreifens) nichts gegen eine Verwertung der Videoaufzeichnung (E. 6.5).
Daraus folgt, dass sich das für eine Verurteilung erforderliche Beweismass zur Schwere des Tatvorwurfs umgekehrt proportional verhält.
@strafprozess Der Verteidiger ist ein Studienkollege von mir, kann mir vorstellen wie ausführlich die Beschwerde ausfiel.