Journalist muss verurteilt werden

Ein Journalist, der sich vor Obergericht auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen hatte, muss nun doch verurteilt werden.

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gut (BGer 6B_1267/2015 vom 25.05.2016, Fünferbesetzung):

Das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des Schlussberichts über Auszüge aus dem Entwurf des Berichts informiert zu werden, war geringer als das staatliche Interesse an der Geheimhaltung des Schlussberichts bis zur zeitnahen offiziellen Veröffentlichung Anfang Oktober 2012. Der Staat hatte daher im Zeitpunkt der inkriminierten Tat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse.

Erst recht kann nicht gesagt werden, dass die Tat offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren suchte. Schon aus diesem Grund ist der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Die Tat war überdies weder notwendig noch der einzig mögliche Weg zur Information der Bevölkerung, da der Schlussbericht ohnehin, wie der Beschwerdegegner wusste, wenige Wochen später veröffentlicht werden sollte (E. 2.7).
Das Bundesgericht wirft dem Beschwerdeführer offenbar vor, er habe lediglich den Primeur setzen wollen:
Das Interesse des Beschwerdegegners, einen Primeur zu platzieren, d.h. der Vorteil im publizistischen Wettbewerb, ist bei der Interessenabwägung nicht relevant. Jedenfalls bei Erscheinen des ersten Zeitungsartikels vom 28. August 2012 war der Meinungsbildungsprozess innerhalb der PUK noch nicht abgeschlossen. Ob der Zeitungsartikel die Meinungsbildung tatsächlich beeinflusste, ist unerheblich; ein diesbezügliches Risiko genügt (siehe auch Entscheid EGMR Nr. 56925/08 vom 29. März 2016 in Sachen Bédat c. Schweiz, §§ 68-71).
Auch der Fall wird hoffentlich noch Strassburg sehen. Bis dann ist hoffentlich dieser unsägliche Art. 293 StGB aufgehoben.