JStPO: Keine positive Vorwirkung
Wie die Schweizerische Strafprozessordnung entfaltet auch die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung keine positive Vorwirkung (BGer 1B_308/2010 vom 22.11.2010; zur StPO CH s. BGer 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.3 und 6B_700/2009 vom 26.11.2009 E. 2.2.3).
Die Beschwerde richtete sich gegen einen abgewiesenen Antrag auf amtliche Verteidigung. Ob ein solcher Anspruch bereits nach geltendem Recht (Art. 40 Abs. 2 JStG) bestanden hätte, rügte der durch seinen Vater vertretene Jugendliche nicht.