Jugendstrafprozess: Strengeres Beschleunigungsgebot
Die RK-N hat die Jugendstrafprozessordnung mit Änderungen verabschiedet. Im Jusletter vom 7. April 2008 werden die Änderungsvorschläge wie folgt zusammengefasst (vgl. dazu auch 05.092 – Geschäft des Bundesrates: Strafprozessrecht. Vereinheitlichung sowie S2-1 D Fahne Entwurf 2 Wintersession 2007 Ständerat) :
Um dem Anliegen der Verfahrensbeschleunigung noch mehr Rechnung zu tragen, beantragt die Kommission mit 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, im Gesetz den Grundsatz eines gegenüber dem Erwachsenenstrafverfahren strengeren Beschleunigungsgebotes zu verankern [Art. 4 Abs. 5 (neu)]. Mit 14 zu 11 Stimmen beantragt sie, der Untersuchungsbehörde für den Erlass eines Strafbefehls eine Frist von 10 Tagen ab Untersuchungsabschluss zu auferlegen (Art. 32); das Jugendgericht soll das Urteil innert drei Monaten seit Anklageerhebung sprechen (Art. 33). Eine starke Minderheit fordert den Verzicht auf die Einführung derartiger Fristen. Ausserdem spricht sich die Kommission mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen gegen das Recht der beschuldigten Person, in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen zu dürfen (Art. 14), aus. Eine Minderheit beantragt auch hier, am Entwurf festzuhalten (Quelle: Jurius, RK-N verabschiedet Entwurf der Schweizerischen JStPO, in: Jusletter 7. April 2008).
Dass die Verfahren beschleunigt werden müssen, dürfte unbestritten sein. Dass dies aber durch Ordnungsfristen gewährleistet sein soll, welche die Behörden ohehin nicht einhalten werden, darf bezweifelt werden.