Juristischer Grosskampf um Akteneinsicht

Ein Massnahmenpatient musste bis vor Bundesgericht, um sein Akteneinsichtsrecht gegenüber den Vollzugsbehörden durchsetzen zu können (BGer 6B_162/2019 vom 15.05.2019).

Das Bundesgericht klärt eine an sich eher banale Frage, mit der sich die Verteidiger im Massnahmenrecht immer wieder auseinandersetzen müssen, insbesondere wenn sie in den beiden Basel tätig sind:

Die Vorinstanz geht an der Sache vorbei. Die Sicherheitsdirektion hat als verantwortliche Vollzugsbehörde die Akteneinsicht zu gewähren. Soweit ihr die Akten nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, was bei medizinischen Unterlagen durchaus der Fall sein kann, hat sie die für eine berechtigte Akteneinsicht nach den konkreten Umständen notwendigen Schritte von Amtes wegen vorzunehmen, sodass die Akteneinsicht vom Anwalt tatsächlich ausgeübt werden kann (E. 1.4). 

Danke dafür! Im nächsten Schritt wird dann endlich noch zu klären sein, dass die Kosten für die Akteneinsicht dem Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip anzupassen und nicht den Anwälten persönlich aufzuerlegen sind.