Justiz-Thriller über vier Instanzen

Staatsanwaltschaft, Gerichtspräsident, Obergericht und Bundesgericht (BGer 6B_61/2012 vom 30.11.2012, Fünferbesetzung) hatten sich mit folgendem Kriminalfall zu beschäftigen:

X. rauchte am 12. Februar 2011 um 19.40 Uhr auf dem Quai Nr. 13 im Busbahnhof der Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF) eine Zigarette.

Der Sachverhalt war unbestritten. Umstritten war, ob der Tatort als öffentlich zugänglicher geschlossener Raum im Sinne der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung zu gelten hatte oder nicht. Dieser Meinung war die Staatsanwaltschaft, die X. mit einer Busse von CHF 200.00 belegte. Die Justizbehörden waren anderer Meinung, was die Staatsanwaltschaft partout nicht akzeptieren wollte, nun aber akzeptieren muss. Das Bundesgericht, das m.E. auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gar nicht hätte eintreten dürfen, definiert seine Aufgabe im vorliegenden Fall wie folgt:

Der Begriff des “geschlossenen Raumes” wird bundesrechtlich nicht definiert. Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Materialien. Der Versuch des Bundesrates, den geschlossenen Raum im Rahmen der Ausführungsverordnung näher zu umschreiben, scheiterte (vgl. Vernehmlassung des Bundesamts für Gesundheit vom 26. Juli 2012, S. 3). Es verbleibt dem mit dem Fall befassten Gericht, dies nachzuholen (E. 2.4).

Nun, das Gericht hat die Begriffsdefinition nicht geliefert, weshalb ich darauf verzichte, weiter auf den Entscheid einzugehen. Wer sich aber für den Begriff des geschlossenen Raums und die Kompetenz der Kantone im Bereich des  Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen interessiert, dem sei die Lektüre des Entscheids wärmstens empfohlen.