Justiz: Von der Garantin der Freiheit zur Garantin der Sicherheit

Aus einer vom Bundesgericht abgewiesenen Haftbeschwerde (BGer 1B_48/2015 vom 03.03.2015):

Die im Fall einer Haftentlassung zu befürchtenden Delikte sind schwerer Natur, denn es stehen Leib und Leben, somit die höchsten Rechtsgüter auf dem Spiel. Insoweit darf das Gericht an die Annahme von Wiederholungsgefahr keinen allzu strengen Massstab anlegen, da es andernfalls mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen würde (Urteil 1B_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 4.2.3). Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist nach dem Gesagten gegeben (E. 4.4.3, Hervorhebungen durch mich).

Die Vortaten bestanden im vorliegenden Fall in Antragsdelikten.

Beunruhigender ist aber, dass sich die Justiz neuerdings ganz direkt in der Verantwortung für die öffentliche Sicherheit zu sehen scheint. Es wäre gemäss Bundesgericht das Gericht höchstselbst, das mögliche Opfer durch eine Haftentlassung einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen würde (ähnlich bereits BGE 123 I 268 E. 2e).

Früher war die Justiz die Garantin der Freiheit. Heute glaubt sie, die Sicherheit garantieren zu müssen.