Kampf mit den Fristen
Einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid ist ein wahrer GAU bei der Wahrung von Fristen zu entnehmen (BGer 6B_476/2024 vom 08.08.2024). Hier der Sachverhalt:
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 28. August 2023 auf eine bei ihm angehobene Berufung mangels fristgerecht eingereichter Berufungserklärung nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht, ebenfalls wegen verspäteter Rechtsmitteleinreichung, mit Urteil vom 1. Dezember 2023 nicht ein (Urteil 6B_1204/2023).
Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht. Dieses trat in seinem Urteil vom 6. März 2024 auf das Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG) ab, soweit es darauf eintrat. Im Übrigen – soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen den kantonalen Nichteintretensbeschluss vom 28. August 2023 richtete – leitete das Bundesgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weiter (Urteil 6F_4/2024 vom 6. März 2024).
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 29. April 2024 auf das Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO nicht ein. Das Gesuch sei nicht fristgerecht gestellt worden (E. 1).
Die Erwägungen des Bundesgerichts erklären die Sache. Der Beschwerdeführer liess sich durch einen ausländischen Rechtsanwalt vertreten, den die hier geltenden prozessualen Regeln nicht interessierten:
Der Beschwerdeführer war und ist anwaltlich vertreten. Nach der Rechtsprechung verletzt es weder die Verfahrensfairness noch die behördliche Informationspflicht, einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinzuweisen (vgl. Urteil 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3). Dies gilt auch dann, wenn es, wie hier, um eine Vertretung durch einen ausländischen Rechtsanwalt geht. Wer als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, hat die schweizerische Rechtsordnung einschliesslich die gängige Rechtsprechung zu kennen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1, namentlich E. 1.2). Im Übrigen wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit der Zustellung des Nichteintretensbeschlusses vom 28. August 2023 und der darin enthaltenen umfassenden Rechtsmittelbelehrung in die Lage versetzt, sich dagegen mit einer Beschwerde an das Bundesgericht zur Wehr zu setzen und den vorinstanzlichen Beschluss überprüfen zu lassen. Dass auch auf dieses Rechtsmittel wegen verspäteter Erhebung nicht eingetreten werden konnte, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, zumal für ihn aufgrund des in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen ausdrücklichen Hinweises auf Art. 91 Abs. 2 StPO (bzw. Art. 48 Abs. 1 BGG) ohne Weiteres erkennbar war, dass die Übergabe einer Eingabe an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil 6B_1204/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3). Seinem Einwand, die Post sei schuld an der Verspätung, ist der Boden entzogen (E. 5.4).
Es erscheint mir schwierig, Fristen aus dem Ausland einzuhalten (zu KÖNNEN). Sind Konsulate denn verpflichtet, den Empfang von Unterlagen zu bestätigen oder diese überhaupt anzunehmen? Sollten sie dies dennoch verweigern, bei wem willst du dich dann beschweren? Zudem die mühsame 2.5h Reise dahin: Der Anwalt hätte von Salamanca nach Madrid fahren müssen (oder sonst wie einen Kurier beauftragen).
Die Anwaltsprüfung in Spanien ist auch nicht mit der in der Schweiz zu vergleichen – um einen Spanischen Anwalt zu zitieren: „The bar exam [in Spain] is so easy and yet some people still manage to fail it – we had groups in WhatsApp posting the correct answers and they still – SOMEHOW, don’t ask me how – manage to fail the exam“.
Wenn man sich die letzte (öffentliche) Anwaltsprüfung in Spanien ansieht, dann naja…. Beispiel Frage 6, 2024, automatisierte Übersetzung:
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6 – Geben Sie an, welcher verfassungsmässige Grundsatz das Recht auf wirksamen gerichtlichen Schutz festlegt:
a) Keiner. Das Recht auf wirksamen gerichtlichen Schutz ist ein gesetzlich geregeltes Recht, das nicht in der spanischen Verfassung verankert ist.
b) Artikel 14 der spanischen Verfassung.
c) Artikel 24 der spanischen Verfassung.
d) Artikel 155 der spanischen Verfassung.
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Komplette 2024-Prüfung mit den Lösungen: https://www.scribd.com/document/759333686/Castellano-Plantilla-Definitiva-2024-1