Kampf um den verfassungsmässigen Richter
Ein Beschuldigter beschäftigt eine Berufungsinstanz und das Bundesgericht wiederholt mit Ausstandsfragen (s. BGE 137 I 227; Beschwerde beim EGMR hängig). Ausgangspunkt war ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungsinstanz an den Verteidiger. Darin wurde Letzerer ersucht, mit seinem Klienten ernsthaft einen Rückzug der Berufung wegen schlechter Erfolgsaussichten zu diskutieren. Der Brief enthielt auch eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Nach dem Ausstand des Vorsitzenden versucht der Beschuldigte, alle anderen Richter der Berufungsinstanz, die in irgend einer Weise mit den bisherigen Ausstandsverfahren befasst waren, abzulehnen. Das Bundesgericht lehnt dies ab (BGer 1B_131/2012 vom 11.05.2012):
Die Auseinandersetzung, welche zu BGE 137 I 227 führte, betrifft das hängige Berufungsverfahren, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die daran mitwirkenden Richter an die frühere Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den nunmehr in Ausstand getretenen Oberrichter Marti gebunden fühlen sollten. Die vom Beschwerdeführer verlangte separate Archivierung der Akten betreffend die Ausstandsfrage erscheint unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht geboten. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Mitglieder der I. Strafkammer, die sich im ersten Ausstandsverfahren gegen sie im bundesgerichtlichen Verfahren ausführlich zur Ausstandsfrage äusserten, deswegen im Berufungsverfahren befangen sein sollten. Sie waren berechtigt, zur damaligen Beschwerde Stellung zu nehmen und haben sich dabei auf die Ausstandsfrage beschränkt. Daraus kann nicht abgeleitet werden, es bestehe der Anschein der Befangenheit in Bezug auf die materielle Beurteilung der Berufung. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen seine bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_407/2010 erhobene Kritik erneuert, kann diesbezüglich mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in BGE 137 I 227 verwiesen werden. Die Erörterungen des Beschwerdeführers führen in Bezug auf die vorliegende Streitsache zu keiner anderen Beurteilung (E. 2.3).
In einem Punkt stimme ich dem Beschwerdeführer zu. Es kann nicht richtig sein, das Schreiben, das den Ausstand des Vorsitzenden begründet hat, in den Berufungsakten zu belassen. Mit diesem Schreiben würde ich auch an der Unabhängigkeit der Kollegen zweifeln. Andererseits würde es faktisch wohl herzlich wenig ändern, wenn das Schreiben separat archiviert würde. Deshalb hatte der Beschwerdeführer vielleicht doch Recht, ohne Recht zu bekommen.