Kampf um Publikumsöffentlichkeit

Zum dritten Mal muss das Kantonsgericht des Kantons Freiburg eine Strafsache beurteilen. Diesmal stellte das Bundesgericht die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes fest (BGer 6B_350/2012 vom 28.02.2013). Der Beschwerdeführer kämpft um eine bedingte Freiheitsstrafe und dürfte nicht nur Freude am Sieg vor Bundesgericht haben. Nach meiner Erfahrung sind es in der Regel ja die Beschuldigten, die sich vor der Öffentlichkeit fürchten.

Seit dem erstinstanzlichen Urteil sind übrigens nun bereits fünf Jahre verstrichen, die beurteilten Taten liegen rund sieben Jahre zurück. Bereits dies ist an sich eine Bankrotterklärung der Strafjustiz. die angesichts der neuerlichen formellen Vorwürfe des Bundesgerichts nicht relativiert wird:

Das Bundesgericht verneinte im Rückweisungsentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung einzig deshalb, weil dieser es unterlassen hatte, im Vorfeld oder anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ein entsprechendes Begehren zu stellen. Es erwähnte zudem ausdrücklich die richterliche Pflicht, bei Ausschluss der Öffentlichkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen (…). Im Rückweisungsverfahren stellte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 den begründeten Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Hauptverhandlung (…). Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 17. Januar 2012 an die Parteien (…) ohne weitere Ausführungen fest, dass sie entschieden habe, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschliessen. Sie räumt in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 12. November 2012 (…) denn auch ein, dass sie den Entscheid zur Frage nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht näher begründet habe. Sie erwähnt weiter, dass eine Interessenabwägung recht klar zu Gunsten des Opfers ausgefallen wäre. Die Vorinstanz verkennt damit, dass bei korrekter Interessenabwägung (wie oben E. 1.4 erwähnt) nicht nur die Interessen des Opfers, des Beschuldigten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter, sondern auch diejenigen der Öffentlichkeit im Allgemeinen einzubeziehen sind (E. 1.6).

Zum ersten Rückweisungsentscheid in derselben Strafsache verweise ich auf einen früheren Beitrag zu BGer 6B_1078/2009 vom 13.12.2010.