Kanton Aargau: Hart aber gepfuscht

Dass der Kanton Aargau bei der Strafzumessung besonders hart ist, hat sich herumgesprochen. Dass das Obergericht einen wesentlichen Beitrag dazu leistet ist bekannt. Und schliesslich ist auch bekannt, dass eben dieses Obergericht bei der Begründung seiner Strafen immer wieder pfuscht.

Ein neuerliches Beispiel sieht das Bundesgericht in einem Urteil vom 29. September 2015 (BGer 6B_1048/2014) , in dem es die Ausführungen des Obergerichts als “nicht verständlich” und mehrfach als unklar qualifiziert:

Wenn die Vorinstanz pauschal ausführt, die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheine nach wie vor angemessen und könne nicht vermindert werden, genügt dies den Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht. Ohne weitere Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die vom erstinstanzlichen Gericht ausgefällte Gesamtstrafe weiterhin verschuldensadäquat sein soll, obwohl die Vorinstanz von einer erheblich kleineren Drogenmenge sowie einem geringeren Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einstellt.

[…] Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung lässt die Vorinstanz explizit offen, ob der Beschwerdeführer die 90 Gramm Kokain weiterverkauft hat. Demgegenüber nimmt sie bei der Strafzumessung offenbar an, dieser habe mit den Drogen gehandelt. Sofern sie diesen Umstand wie bereits das erstinstanzliche Gericht straferhöhend berücksichtigt, geht sie unzulässig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers von einem anderen als dem von ihr festgestellten Sachverhalt aus. Ihre Ausführungen sind auch diesbezüglich nicht verständlich.
[…] Entgegen ihrem Vorbringen geht aus ihrem Urteil nicht hervor, dass und aus welchen Gründen sie die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 2 Jahren als “viel zu tief” erachtet und das Strafmass trotz der von ihr zugunsten des Beschwerdeführers angenommenen Umstände nach wie vor verschuldensadäquat sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Verschulden und Einsatzstrafe gemäss erstinstanzlichem Urteil nicht im Einklang stehen. Unklar bleibt schliesslich auch nach Vernehmlassung der Vorinstanz, ob sie im Rahmen ihrer Strafzumessung von einem Betäubungsmittelhandel ausgeht (E. 2.4).
 Kann mir endlich jemand sagen, was da läuft?