Kanton Aargau: Hart aber gepfuscht
Dass der Kanton Aargau bei der Strafzumessung besonders hart ist, hat sich herumgesprochen. Dass das Obergericht einen wesentlichen Beitrag dazu leistet ist bekannt. Und schliesslich ist auch bekannt, dass eben dieses Obergericht bei der Begründung seiner Strafen immer wieder pfuscht.
Ein neuerliches Beispiel sieht das Bundesgericht in einem Urteil vom 29. September 2015 (BGer 6B_1048/2014) , in dem es die Ausführungen des Obergerichts als “nicht verständlich” und mehrfach als unklar qualifiziert:
Wenn die Vorinstanz pauschal ausführt, die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheine nach wie vor angemessen und könne nicht vermindert werden, genügt dies den Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht. Ohne weitere Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die vom erstinstanzlichen Gericht ausgefällte Gesamtstrafe weiterhin verschuldensadäquat sein soll, obwohl die Vorinstanz von einer erheblich kleineren Drogenmenge sowie einem geringeren Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einstellt.
[…] Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung lässt die Vorinstanz explizit offen, ob der Beschwerdeführer die 90 Gramm Kokain weiterverkauft hat. Demgegenüber nimmt sie bei der Strafzumessung offenbar an, dieser habe mit den Drogen gehandelt. Sofern sie diesen Umstand wie bereits das erstinstanzliche Gericht straferhöhend berücksichtigt, geht sie unzulässig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers von einem anderen als dem von ihr festgestellten Sachverhalt aus. Ihre Ausführungen sind auch diesbezüglich nicht verständlich.[…] Entgegen ihrem Vorbringen geht aus ihrem Urteil nicht hervor, dass und aus welchen Gründen sie die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 2 Jahren als “viel zu tief” erachtet und das Strafmass trotz der von ihr zugunsten des Beschwerdeführers angenommenen Umstände nach wie vor verschuldensadäquat sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Verschulden und Einsatzstrafe gemäss erstinstanzlichem Urteil nicht im Einklang stehen. Unklar bleibt schliesslich auch nach Vernehmlassung der Vorinstanz, ob sie im Rahmen ihrer Strafzumessung von einem Betäubungsmittelhandel ausgeht (E. 2.4).
Ich kann Ihnen schon sagen was da läuft, Sie wissen eigentlich auch was da läuft auch wenn Sie das als Anwalt nicht gerne hören. Aber Tatsache ist doch das man es einfach versucht und schaut wieviel Geld der beschuldigte hat und wie gut sein Anwalt ist, den in Tatsächlicher Hinsicht sind viele Anwälte auch Pfeiffen und sehen wesentliche Dinge halt einfach nicht wenn Sie mir Ihren Klienten Urteile durchgehen. Und wenn ich dem Anwalt nicht sage hier hast du mal 10’000 Franken such mal was was nicht in Ordnung ist, dann ist der Anwalt halt weniger der Mandaten als seinem Geld verpflichtet. Ein Anwalt hat mir das mal als Instanzenrabatt verkauft ein anderer meinte Entscheide beim Einzelgericht werden sowieso schon morgens in der Kaffepause getroffen (er war lange Gerichtsschreiber) mit andere Worten geht es weder um Wahrheitsfindung noch um Rechtsstaatlichkeit, sondern nach Lust und Laune
Im Blog finden fast ausnahmslos nur jene Erwägungen des Bundesgerichts Erwähnung, welche an den Vorinstanzen etwas bemängeln. All jene Erwägungen und Urteile, in denen die Vorinstanzen bestätigt werden, finden kaum je Beachtung. Das führt dann dazu, dass wenn man nur den Blog liesst, meinen könnte, es werde überall und vor allem im Aargau nur gepfuscht. In diesem Urteil z.B. hat die Vorinstanz zwar offenbar nicht ausreichend begründet, weshalb sie die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe nicht reduziert hat. Die Beweiswürdigung und die Schuldsprüche waren aber i.O. Interessant zu wissen wäre, was denn am Schluss herauskommt. Das Bundesgericht hat ja nicht gesagt, die Strafe sei zu hart, sondern die Begründungspflicht sei verletzt. Wieso entscheidet das Bundesgericht in solchen Fällen eigentlich nicht gleich selber, wenn es entweder meint, die Strafe sei zu hoch oder andererseits die Strafe liege noch im Ermessen. Vielleicht hat es einfach noch nicht gemerkt, dass es kein Kassationsgericht mehr ist?
Ich bin erstens nicht objektiv und ich finde es zweitens nicht erwähnenswert, wenn ein Gericht bundesrechtskonform entscheidet. Ich bin aber durchaus auch der Meinung, dass das Bundesgericht öfter reformatorisch entscheiden könnte.
Solche Oberrichter werden deshalb noch lange nicht aus dem Staatsdienst gewiesen. Im Gegenteil dürfen sie ihre Willkür ungeahndet bis zur verdienten Früh-Pensionierung weiter pflegen.
Die Aargauer Oberrichter haben zudem das Pech, dass sie keinen Zwillingsbruder beim Bundesgericht haben, der dort als Generalsekretär amtet und missliebige Beschwerden an Gerichtskammern mit besonders tolerantem Verständnis zuteilen kann, wie sich dies für den Präsidenten eines anderen obersten kantonalen Gerichts gerade trifft.