Kassatorische Natur der Beschwerde in Strafsachen

Ein Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden war, verlangte vom Bundesgericht, er sei freizusprechen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde zwar teilweise gut, wies aber auf die grundsätzlich kassatorische Natur der Beschwerde in Strafsachen als ausserordentliches Rechtsmittel hin und schloss auf eine unvollständige Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz (6B_146/2007 vom 24.08.2007, zur BGE-Publikation vorgesehen):

Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen ergänzen kann, folgt indes nicht, dass jede Lücke im Sachverhalt durch das Bundesgericht zu schliessen ist. Aus dem Gesetzestext geht klar hervor, dass die Sachverhaltsergänzung auf “offensichtlich unrichtige” Feststellungen begrenzt ist. Es kann insoweit auf die bisherige Rechtsprechung zu den offenkundig auf Versehen beruhenden Sachverhaltsfeststellungen zurückgegriffen werden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP; BGE 121 IV 104 E. 2b). […]. Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Ist ein Sachverhalt lückenhaft, leidet die Entscheidung mit anderen Worten an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann (vgl. Art. 277 BStP), so ist das angefochtene Urteil auch unter neuem Recht aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG) (E. 3.4.2).

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist ein ausserordentliches und grundsätzlich kassatorisches Rechtsmittel (E. 7.2).

Nicht Gegenstand des Verfahrens war das Anklageprinzip. Der Entscheid enthält jedoch Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Verurteilung schon wegen Verletzung des Anklageprinzips kaum in Frage kommen dürfte. Wenn nach zwei Instanzen immer noch nicht feststeht, worin die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers eigentlich lag, dürfte diese auch aus der Anklage nicht genügend klar hervorgehen:

Im vorliegenden Fall steht das verletzungsverursachende Kerngeschehen nicht fest. Mangels Kenntnis der genauen Tatumstände, können die sich danach richtenden Sorgfaltspflichten und damit auch die richtige Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmung über die Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) nicht überprüft werden. Dem angefochtenen Urteil fehlen die zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung notwendigen tatsächlichen Grundlagen, weshalb die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen ist (E. 3.4.3).

Was noch nicht gerügt ist, kann es nun ja noch werden.