Kaum Rechtschutz gegen die Durchsuchung von Smartphones

Aus verständlichen Gründen ist das Interesse der Strafbehörden an Smartphones von Beschuldigten sehr hoch. Das Bundesgericht muss sich daher immer wieder mit Entsiegelungsgesuchen betreffend Smartphones auseinandersetzen, zuletzt in einem heute veröffentlichen Entscheid (BGer 1B_342/2017 vom 7.12.2017).

Das Bundesgericht schmettert die Beschwerde des beschuldigten Inhabers ab, was ganz auf der Linie der Rechtsprechung in der Schweiz ist, welche Geheimhaltungsinteressen dem Strafverfolgungsinteresse regelmässig unterordnet. Die klaren formellen Voraussetzungen für die Durchsuchung von Smartphones werden in den meisten Fällen ausgeblendet. Umso höher sind die Anforderungen an die Spezifizierung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Von ihnen wird praktisch verlangt, dass sie aus dem Kopf benennen können, welche konkreten Daten nicht durchsucht werden dürfen. Wer also nicht will, dass sein Smartphone durchsucht wird, muss es technisch schützen, denn der Rechtschutz greift nur in ganz besonderen Fällen (z.B. bei Berufsgeheimnissen).

Wesentlich sensibler mit den privaten Geheimhaltungsinteressen geht übrigens der U.S. Supreme Court um. Seine Debatten zeigen, dass die Problematik wesentlich tiefer greift, als es die Zwangsmassnahmenrichter und das Bundesgericht sehen (vgl. dazu Riley v. California, 573 U.S. __ (2014); die Verhandlung kann hier nachverfolgt werden. Für alle, die sich für die Thematik interessieren, ein Muss!).