Kaum Rechtschutz gegen die Durchsuchung von Smartphones
Aus verständlichen Gründen ist das Interesse der Strafbehörden an Smartphones von Beschuldigten sehr hoch. Das Bundesgericht muss sich daher immer wieder mit Entsiegelungsgesuchen betreffend Smartphones auseinandersetzen, zuletzt in einem heute veröffentlichen Entscheid (BGer 1B_342/2017 vom 7.12.2017).
Das Bundesgericht schmettert die Beschwerde des beschuldigten Inhabers ab, was ganz auf der Linie der Rechtsprechung in der Schweiz ist, welche Geheimhaltungsinteressen dem Strafverfolgungsinteresse regelmässig unterordnet. Die klaren formellen Voraussetzungen für die Durchsuchung von Smartphones werden in den meisten Fällen ausgeblendet. Umso höher sind die Anforderungen an die Spezifizierung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Von ihnen wird praktisch verlangt, dass sie aus dem Kopf benennen können, welche konkreten Daten nicht durchsucht werden dürfen. Wer also nicht will, dass sein Smartphone durchsucht wird, muss es technisch schützen, denn der Rechtschutz greift nur in ganz besonderen Fällen (z.B. bei Berufsgeheimnissen).
Wesentlich sensibler mit den privaten Geheimhaltungsinteressen geht übrigens der U.S. Supreme Court um. Seine Debatten zeigen, dass die Problematik wesentlich tiefer greift, als es die Zwangsmassnahmenrichter und das Bundesgericht sehen (vgl. dazu Riley v. California, 573 U.S. __ (2014); die Verhandlung kann hier nachverfolgt werden. Für alle, die sich für die Thematik interessieren, ein Muss!).
Verschlüsseln, verschlüsseln, verschlüssen…..
@SJ: In der Tat, der Titel könnte auch heissen „Kaum Notwendigkeit für Rechtsschutz bei Smartphones“.
@kj: Bei Riley ging es ja nur um die rein polizeirechtliche Durchsuchung – also ohne Gerichtsbeschluss. Ich sehe nicht wirklich, was es zur Entsiegelungsdebatte beiträgt, ausser dass das USSC natürlich generell hervorragend begründet und mit seinem Technologieverständnis einiges über unserem Bundesgericht liegend dürfte. Interessant sind ja auch die aufgezählten Ausnahmen, bei denen eine Durchsuchung trotzdem zulässig sein soll:
„Such exigencies could include the need to prevent the imminent destruction of evidence in individual cases, to pursue a fleeing suspect, and to assist persons who are seriously injured or are threatened with imminent injury.“
Mit anderen Worten: Mit guten Gründen ginge es dann auch wieder ohne Beschluss, nur waren sie vorliegend nicht gegeben.
Riley kann man nicht 1:1 ins CH-Recht übernehmen. Für Entsiegelungsverfahren ist er dennoch hilfreich, weil die ZMG nicht begriffen haben, wie kritisch die Daten auf einem Handy sind. Ich verweise nur schon auf die Zufallsfunde, die bei fast jeder Durchsuchung gemacht werden. Es ist daher sehr wichtig, eine Triage vorzunehmen und alles auszusondern, was im Hinblick auf das, was den Befehl veranlasst hat, nicht relevant (oder geheimnisgeschützt) ist.