Kausalhaftung für Ordnungsbussen?
Zahlreiche SVG-Delikte bleiben ungeahndet, weil die Fahrzeughalter ihre Täterschaft bestreiten und sich im Übrigen auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Gemäss Tagesanzeiger fordert nun der Chef des Zürcher Stadtrichteramtes, die Einführung einer Kausalhaftung des Fahrzeughalters für Ordnungsbussen, analog der bereits bestehenden Unfallhaftpflicht des Halters.
Nicht dass ich hier neue Anregungen zu schiefen Themen liefern möchte, aber man könnte ja gleich den Anwendungsbereich des neuen Unternehmensstrafrechts (Art. 100quater f. StGB), das ja (völlig überraschend?) vorwiegend im SVG-Bereich zur Anwendung kommt, auf Familien ausdehnen.
Ordnungsbussen sind blosse Übertretungen (Art. 90 SVG iVm Art. 101 StGB) und damit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 100 quater StGB.