Kaution mit Busse und Verfahrenskosten verrechnet

Das Obergericht des Kantons Bern hat in einem Urteil verfügt, die vom Verurteilten geleistete Kaution von CHF 25,000.00 werde nach Antritt der Strafe gemäss Art. 178 Abs. 3 StrV/BE mit der ihm auferlegten Busse und seinen Verfahrenskosten verrechnet. U.a. dagegen gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Kaution sei von seinem Stiefvater geleistet worden, der dafür seinerseits ein Darlehen aufnehmen musste.

Das Bundesgericht (6B_277/2007 vom 08.01.2008) gibt dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Recht:

Bei dieser Sachlage steht der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung allein dem Dritten zu (E. 7.4).

tritt aber auf seine Beschwerde mangels rechtlich geschütztem Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) nicht ein:

Im zu beurteilenden Fall hat der Stiefvater des Beschwerdeführers gegen die Verrechnung der Kaution mit den Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht Beschwerde erhoben. Beschwerdeführer in diesem Punkt ist allein der Verurteilte. Diesem fehlt in dieser Hinsicht indes ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Denn er ist sowohl dem Dritten gegenüber zur Rückzahlung des für die Leistung der Kaution zur Verfügung gestellten Betrages wie auch dem Kanton Bern gegenüber zur Bezahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten verpflichtet. Die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit den Verfahrenskosten bewirkt für ihn keine Beschwer. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden (E. 7.4).

Clever! Da hoffe ich doch für das Berner Obergericht, dass der Entscheid auch dem Stiefvater eröffnet wurde. Überlegen könnte man sich natürlich noch, ob der Stiefvater wegen Begünstigung (Bezahlen einer fremden Busse) zu verfolgen ist. Im nächsten Leben werde ich bestimmt Staatsanwalt.