Kein Anspruch auf “Aktenbereinigung”

Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_584/2011 vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vielmehr kann es gerade die Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, geltend gemachte Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Vor der rechtskräftigen Beurteilung sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die vom Beschwerdeführer verlangte “Bereinigung” der Akten im Untersuchungsverfahren käme erst dann in Frage, wenn das Obergericht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln feststellt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen strafprozessualen Fragen sind nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium durch das Bundesgericht zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis). Die erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln bilden Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Im Falle einer Anklageerhebung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, seine Argumente (nötigenfalls) nochmals dem Sachrichter vorzulegen (E. 3.2).

Zweifellos ist es richtig, dass es Aufgabe des Sachrichters im Rahmen der Beweiswürdigung ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu befinden. Andererseits erscheint es aber auch als verständlich, dass die Verteidigung zu verhindern sucht, dass der Sachrichter unverwertbare Beweise gar nicht erst zur Kenntnis erhält. Das scheint im Bereich der geheimen Zwangsmassnahmen immerhin auch der Gesetzgeber so zu sehen (s. Art. 277 und 289 Abs. 6 StPO).