Kein Anspruch auf Konfrontation mit unglaubwürdigen Entlastungszeugen
Ein wegen Menschenhandels verurteilter Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von B. und C. zu Unrecht abgewiesen. Damit habe sie seine Verteidigungsrechte nach Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt (Beschwerde Ziff. 3 und 13).
Das Bundesgericht (BGer 6B_1013/2009 vom 26.03.2010) äussert sich zunächst zum Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen:
Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, die belastenden Aussagen von B. und C. seien nicht verwertbar, da die Beschuldigten nie die Gelegenheit hatten, diesen Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem es zu keiner Verwertung der belastenden Aussagen der beiden Frauen kam, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation mit den Belastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgeworfen werden (E. 4.2.2.).
Anschliessend befasst sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Konfrontation mit Entlastungszeugen, den es bloss als relativ qualifiziert; relativ insofern, als hier die antizipierte Beweiswürdigung greifen kann:
Der Anspruch auf Befragung von Entlastungszeugen ist, im Unterschied zum Anspruch, Belastungszeugen Fragen stellen zu können, lediglich relativer Natur. Der Richter hat nur solche Zeugen vorzuladen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderhebliche Aussagen machen können. Ein Verzicht auf die Befragung von weiteren Zeugen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Weder aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK noch aus Art. 29 Abs. 2 BVoder Art. 32 Abs. 2 BV ergibt sich ein Anspruch, einen Entlastungszeugen zur Wiederholung einer bereits abgegebenen Aussage erneut einvernehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 6P.90/2002 vom 6. Februar 2003 E. 2.2) (E. 4.3.1).
So weit so gut. Nun kam die Vorinstanz aber zum Ergebnis, die entlastenden Aussagen seien völlig unglaubwürdig. Gemäss Bundesgericht durfte sie den Antrag der Verteidigung – in antizipierter Beweiswürdigung – aber dennoch abweisen:
Die Vorinstanz erwägt, die Bemühungen der Frauen, die Hintermänner ja nicht zu belasten, seien offensichtlich. Dies namentlich, soweit diese geltend gemacht hätten, sie seien selber in die Schweiz eingereist und hätten sich im K. nach Arbeit erkundigt. Auf die entlastenden Aussagen von B. und C. könne nicht abgestellt werden, da diese völlig unglaubwürdig seien (…). Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass eine erneute Befragung am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Sie durfte den Antrag auf Einvernahme der beiden Frauen als Entlastungszeuginnen daher in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, zumal deren Befragung mangels Kenntnis ihres Aufenthaltsortes innert nützlicher Frist auch nicht hätte durchgeführt werden können (4.3.2).
Der Kunstgriff der antizipierten Beweiswürdigung kann somit auch dazu führen, dass Entlastendes zum Vornherein unglaubwürdig ist. Es kann nicht sein was nicht sein darf.
Ich sehe irgendwie keinen Unterschied zur nicht existierenden Unmittelbarkeit, wo man Zeugen gar nicht erst einlädt und befragt und Beweise gar nicht erst anschaut und dem hier wo man ohne anzuhören einfach mal sagt es sei alles zum Vornherein unglaubwürdig… Ohne zu prüfen kann man ja gar nicht wissen ob es unglaubwürdig gewesen wäre, alles bloss Vermutungen eben… Nun ja, wenn aber Zeugen und Beweise ohnehin nicht eingeladen und befragt bzw. angeschaut werden, für was soll man den überhaupt welche vorbringen und zu guter Letzt wofür geht man denn dann eigentlich noch vor Gericht? Heutzutage scheint es mir manchmal einfacher, schneller und kostengünstiger zu sein, gewisse Dinge auf die alte und bewährte Art und Weise zu schlichten, nämlich nach dem Talionsprinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ und wenn die Gerichte nicht wieder echte Gerichte werden, dann werde ich dieses in Zukunft auch wieder anwenden, gerade bei strafrechtlichen Dingen wo es auch Opfer gibt, ist dieses Prinzip viel effizienter und bei den Gerichten heutzutage auch gerechter! Wenn das nicht im Sinne der Rechtsprechung ist, dann soll sie sich bitte Bemühen Gerichte für Opfer wieder attraktiver zu machen! Ansonsten entwickelt sich nämlich womöglich eine parallele eigene Rechtsprechung wo dann womöglich auch wieder die Blutrache und solche Dinge ihren festen Platz haben wird! Bei den bei mir momentan noch laufenden Prozesse lief vieles genau so ab und ich habe bis heute noch nie ein Gerichtsgebäude von Innen gesehen, alles wird nur mittels anonymer kalter Akten entschieden ohne das man mich auch nur ein einziges mal gesehen hätte, die Urteile werden dann darüber entscheiden wie ich dann die Balance wieder herstellen werde, wenn die Waagschalen nicht 100% waagerecht sind danach, muss dies dann eben womöglich mit Gewalt geschehen!