Kein Durchsuchungsbefehl ohne hinreichenden Verdacht

Im Rahmen einer Entschädigungsfrage erhielt das Bundesgericht (Strafrechtliche Abteilung) die seltene Gelegenheit, sich zu den Voraussetzungen des Durchsuchungsbefehls zu äussern (BGer 6B_1025/2013 vom 13.03.2014). Es wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Frage der Rechtmässigkeit des Zwangsmassnahmenbefehls nicht vollständig geprüft zu haben:

Die Vorinstanz geht auf die bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, da auf den Fotos klar ersichtlich sei, dass keine Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Täter bestehe, nicht ein. Sie hält in Anlehnung an die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung fest, die Hausdurchsuchung sei rechtmässig gewesen, ohne sämtliche materiellen Voraussetzungen von Art. 197 StPO zu prüfen und zu begründen. Dies erweist sich als bundesrechtswidrig (E. 1.3.2).

Sodann hält es fest, dass aufgrund vorbestehender Erkenntnisse kein hinreichender Verdacht bestand (was sich nach der Durchsuchung bestätigt hat):

Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2013 und der Weigerung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen, bestanden erhebliche Zweifel hinsichtlich eines hinreichenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft Solothurn weist zutreffend darauf hin, dass sich aufgrund des von verschiedenen Kantonen übermittelten Bildmaterials kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer aufdränge. Dessen Lippen- und Nasenform sowie die Augenbrauenpartie unterscheiden sich deutlich von denjenigen des Täters. Hals- und Kinnpartie des Täters sind wesentlich fülliger, und er hat – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – lediglich rechts einen Ohrring. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht begründen. Die Hausdurchsuchung erweist sich als rechtswidrig (E. 1.3.2).

Das Bundesgericht erinnert allerdings auch daran, dass Genugtuung auch anders als durch Geldzahlung geleistet kann:

Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR; vgl. Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Vorinstanz hat Art und Umfang der gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechenden Genugtuung noch nicht geprüft. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Ermessensentscheid des Sachgerichts vorzugreifen (E. 1.4).