Kein Durchsuchungsbefehl ohne hinreichenden Verdacht
Im Rahmen einer Entschädigungsfrage erhielt das Bundesgericht (Strafrechtliche Abteilung) die seltene Gelegenheit, sich zu den Voraussetzungen des Durchsuchungsbefehls zu äussern (BGer 6B_1025/2013 vom 13.03.2014). Es wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Frage der Rechtmässigkeit des Zwangsmassnahmenbefehls nicht vollständig geprüft zu haben:
Die Vorinstanz geht auf die bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, da auf den Fotos klar ersichtlich sei, dass keine Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Täter bestehe, nicht ein. Sie hält in Anlehnung an die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung fest, die Hausdurchsuchung sei rechtmässig gewesen, ohne sämtliche materiellen Voraussetzungen von Art. 197 StPO zu prüfen und zu begründen. Dies erweist sich als bundesrechtswidrig (E. 1.3.2).
Sodann hält es fest, dass aufgrund vorbestehender Erkenntnisse kein hinreichender Verdacht bestand (was sich nach der Durchsuchung bestätigt hat):
Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2013 und der Weigerung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen, bestanden erhebliche Zweifel hinsichtlich eines hinreichenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft Solothurn weist zutreffend darauf hin, dass sich aufgrund des von verschiedenen Kantonen übermittelten Bildmaterials kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer aufdränge. Dessen Lippen- und Nasenform sowie die Augenbrauenpartie unterscheiden sich deutlich von denjenigen des Täters. Hals- und Kinnpartie des Täters sind wesentlich fülliger, und er hat – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – lediglich rechts einen Ohrring. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht begründen. Die Hausdurchsuchung erweist sich als rechtswidrig (E. 1.3.2).
Das Bundesgericht erinnert allerdings auch daran, dass Genugtuung auch anders als durch Geldzahlung geleistet kann:
Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR; vgl. Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Vorinstanz hat Art und Umfang der gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechenden Genugtuung noch nicht geprüft. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Ermessensentscheid des Sachgerichts vorzugreifen (E. 1.4).
Beim hier Betroffenen lag immerhin ein Hausdurchsuchungsbefehl vor 😉
Wie man auf
http://www.derbund.ch/schweiz/standard/Sabotage-am-AHVZahlungssystem/story/10374551
lesen kann gibt es auch Durchsuchungen ohne Vorlage eines Hausdurchsuchungsbefehls? Ich hätte gedacht dass solches ein typisches Erkennungsmerkmal für Bananenrepubliken sei.
Hausdurchsuchung ohne Befehl? Kein Problem (241 III StPO). Gefahr ist schnell (oder lange?!) im Verzug, besonders wenn der StA nicht geweckt werden möchte.
Sollte nicht das Hausdurchsuchungsbefehls von einem Richter (Zwangsmassnahmengericht) ergibt werden, wie etwa in die Vereinigten Staaten?
HD-Befehle werden eigentlich in jedem modernen Rechtsstaat von einem Richter erlassen. In der Schweiz vertraut man lieber den Staatsanwälten.
Dass die CH alles andere als ein moderner Rechtstaat ist,zeigt sich auch hier. Helvetistan ist eine Bananen-Republik,ein Rechts-aussen-(vor)-Staat, ausser man hat das nötige “Kleingeld”-da wird das Chancen-Gleichheitsprinzip in der Justiz (ein Menschenrecht, wenn ich mich nicht täusche?!) mit Füssen getreten.Eben, die CH ist und bleibt der westlichste Balkan-Mafia-Staat.