Kein ehrverletzendes Plädoyer

Mit Urteil vom 2. Mai 2005 (6P.174/2004) hebt der Kassationshof ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau auf, mit dem ein Anwalt wegen ehrverletzender Äusserungen verurteilt worden war. Das Bundesgericht buchte die fraglichen Äusserungen unter der rhetorischen Freiheit ab, die “den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen” ist. Anwälte seien zur Parteilichkeit, nicht zur
Objektivität berufen.

Im ersten Anlauf lag das Obergericht übrigens noch richtig. Es korrigierte dann aber seinen ursprünglich richtigen Entscheid und muss nun zum dritten Mal über die Bücher: “Anzumerken bleibt, dass das erste Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2003 dadurch nicht wieder auflebt. Die Vorinstanz hat vielmehr ein neues Urteil zu fällen.”