(Kein) Entscheid zu den Teilnahmerechten der Verteidigung

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft nicht ein, welche einem Verteidiger die Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten verweigern wollte (vgl. dazu meinen früheren Beitrag zur unterschiedlich gehandhabten kantonalen Praxis). Die Vorinstanz hatte eine dagegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen, wogegen sich die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht beschwert hat.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein (Zwischenentscheid, Art. 93 BGG) ein und lässt damit die für die Praxis sehr wichtige Frage offen (BGer 1B_318/2011 vom 29.09.2011):

Die Staatsanwaltschaft setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung des Zwischenentscheids unter den konkreten Umständen gegeben sind. Sie macht lediglich in allgemeiner Form geltend, dass eine frühzeitige Anwesenheit des Rechtsanwalts von Mitangeschuldigten bei Einvernahmen die Wahrheitsfindung erschwere und geeignet sei, der Kollusionsgefahr Vorschub zu leisten. Sie lässt dabei ausser Acht, dass der angefochtene Entscheid sie nicht daran hinderte, die Strafuntersuchung mit der Anklageschrift vom 27. April 2011 ordnungsgemäss abzuschliessen. Aufgrund dieser Anklage wurde der Beschuldigte nach den unbestrittenen Ausführungen in seiner Stellungnahme am 21. Juni 2011 rechtskräftig verurteilt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt haben könnte. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden (E. 1.2.2).

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht noch Gelegenheit erhält, sich einlässlich zu äussern, möglicherweise auf Beschwerde eines Beschuldigten hin, der das Pech hat, in einem Kanton verfolgt zu werden, der die Teilnahmerechte beschränkt.