Kein Fristenstillstand bei Beschlagnahmung/Kontensperre

Analoges zu meinem letzten Beitrag bezüglich Haftbeschwerde gilt auch für die BGG-Beschwerdefrist für die Anfechtung “vorsorglicher Massnahmen” (BGer 1B_11/2011 vom 12.01.2011):

Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen in Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen der Fristenstillstand nicht gilt. Die erst am 5. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).