Kein Fristenstillstand in Haftfällen
Das Bundesgericht tritt in BGer 1B_14/2012 vom 11.01.2012 auf eine Haftbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst hat.
In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die erst am 9. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).
Das Bundesgericht “büsst” den Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskosten mit CHF 1,000.00. Diese auferlegt es zu Recht nicht dem Anwalt (s. meinen früheren Beitrag), sondern dem Beschwerdeführer.