Kein Gehör für Verteidigerdilemma

Das Bundesgericht scheint kein Gehör für das Verteidigerdilemma (vgl. meinen früheren Beitrag) zu haben. Eine entsprechende Rüge schmettert es wiederum in wenigen Worten ab (BGer 6B_11/2011 vom 03.02.2012):

Der Beschwerdeführer macht im Sinne des so genannten „Verteidigerdilemmas“ geltend, dass der Verteidiger grundsätzlich nicht „eventuell“ zum Strafpunkt plädieren könne, wenn er im Hauptstandpunkt Freispruch beantrage. Ein Eventualantrag müsse dem Gericht als unglaubwürdig erscheinen und schwäche den Hauptantrag. Sollten die diesbezüglichen Ausführungen „(zu) knapp“ ausgefallen sein, dürfe sich das nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern sich sein Eventualantrag nachteilig ausgewirkt haben sollte. Eventualanträge sind in Prozessrecht und Praxis üblich und anerkannt (vgl. Urteil 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1 und 2) [E. 3].

Klar, in Prozessrecht und Praxis ist es üblich , dass Verteidiger unglaubwürdig plädieren.