Kein Gutachten ohne Anhörung des Beschuldigten

Auch Gutachten, die im Rahmen von Einziehungsmodalitäten (Art. 70 StGB) erstellt werden, haben nach den Gesetz und Verfassung zu erfolgen. An diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz musste das Bundesgericht in BGer 6B_184/2011 vom 11.10.2012 erinnern:

Die Vorinstanz schätzte den ursprünglichen Wert der Liegenschaften und berechnete daraus, ab welchem Betrag der Verwertungserlös dem Beschwerdeführer herauszugeben sei, ohne ihn vorgängig anzuhören. Damit verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal er in der Berufung verlangt hatte, soweit der ursprüngliche Wert der Liegenschaft geschätzt werden sollte, sei ihm nach Massgabe des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, zur Person des Schätzers wie auch zum Ergebnis der Schätzung Stellung zu nehmen (…). Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.).

Dem Beschwerdeführer dürfte dieser Sieg ausser zusätzlicher Kosten keinerlei Vorteile bringen. Abgesehen davon verstehe ich nicht, dass es hier ein Gutachten braucht. Herauszugeben ist doch einfach der Verwertungserlös, soweit er den einzuziehenden Betrag übersteigt.