Kein Recht auf Vergessen

In einem neuen Grundsatzentscheid bestätigt das Bundesgericht den Beizug von Akten aus einem Verfahren, das vor über 30 Jahren abgeschlossen worden war (BGE 7B_215/2023 vom 30.11.2023, Publikation in der AS vorgesehen). Diese, insbesondere das damals erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten, seien notwendig, um die Persönlichkeit und die Gefährlichkeit des Beschuldigten aktuell beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer berief sich erfolglos auf das Recht auf Vergessen und die Verhältnismässigkeit. Keine Rolle spielt die Entfernung des Urteils aus dem Strafregister.

Im Kostenpunkt lässt das Bundesgericht jedes Augenmass vermissen. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege weist es wegen Aussichtslosigkeit ab. Mir bleibt, dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt für die Erwirkung des Grundsatzentscheids auf eigene Kosten herzlich zu danken.