Kein Rechtsnachteil aus Rückweisungsentscheid

In eine Verfahren um die Verwendung von Zufallsfunden hat die kantonale Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gutgeheissen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dagegen gelangte die Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht, das aber mangels Rechtsnachteils nicht eintritt (BGer 236/2013 vom 30.01.2014):

Der Staatsanwaltschaft bleibt es unbenommen, gegen den ausstehenden (kantonal letztinstanzlichen) materiellen Zwischenentscheid – nötigenfalls – Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Sie legt nicht dar, weshalb in einer blossen Neubeurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil läge. Zwar macht sie geltend, bei einer “frühzeitigen Bekanntgabe” des für die Übersetzung der fraglichen Protokolle herangezogenen Dolmetschers drohe dessen Beeinflussung, bei einer zu späten Bekanntgabe die Unverwertbarkeit der Zufallsfunde. Sie substanziiert jedoch nicht, inwiefern im hängigen kantonalen Verfahren zwangsläufig eine unsachgemässe (zu frühe oder zu späte) Bekanntgabe des Dolmetschers drohen würde. Darüber hinaus ist weder dargetan, noch ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft im hängigen kantonalen Verfahren nicht geeignete Rechtsbegehren bzw. Anträge zum vorläufigen Rechtsschutz (Art. 387-388 i.V.m. Art. 379 StPO) stellen könnte, um einem allfälligen Beweisverlust oder drohenden Kollusionshandlungen vorzubeugen (E. 1.4).

Bei einem materiellen Entscheid würde das Bundesgericht aber eintreten:

Der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, dass die Frage der Verwendbarkeit von Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen noch im Untersuchungsverfahren abschliessend zu klären ist und nicht erst im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid bzw. gegen das letztinstanzliche Strafurteil (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_175/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1). Sie verkennt jedoch, dass hier kein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid betreffend Beweisverwertung angefochten ist, sondern ein blosser Rückweisungsentscheid (E. 1.2).