Kein Streitwerttarif für Strafverteidiger

In einem Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch die Bundesanwaltschaft hat das Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung von CHF 2,000.00 zugesprochen. Dies war den beiden Beschwerdeführern zu wenig. Sie machten CHF 12,000.00 geltend und zogen die Frage der Entschädigung ans Bundesgericht. Sie machten gemäss dem Urteil des Bundesgerichts (6B_392/2008 vom 08.10.2008) geltend, 

das Anwaltshonorar werde in Streitsachen mit Vermögensinteressen in der Regel nach dem Streitwert bemessen, zudem nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistungen und dem Zeitaufwand des Anwaltes.

Das Bundesgericht erläutert die Rechtslage wie folgt:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt das Bundesgerichtsgesetz (BGG) bzw. das darauf beruhende „Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht“ nicht zum Zuge, nachdem der Gesetzgeber für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine eigenständige Regelung vorsieht. Die Entschädigung richtet sich ausschliesslich nach dem entsprechenden Reglement, wonach der ausgewiesene und notwendige Zeitaufwand massgebend ist. Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, inwieweit die Vorinstanz von einem unzutreffenden Aufwand ausgegangen wäre. Ihr Hinweis, das Verfahren habe einen „Fr. 2’000.– weit übersteigenden“ Aufwand verursacht, reicht als Begründung nicht aus. Die festgesetzten Fr. 2’000.– sind daher nicht zu beanstanden. Sie liegen innerhalb des Ermessens und lassen sich insbesondere auch mit der von den Beschwerdeführern behaupteten vierzehnseitigen Beschwerdeschrift und der achtseitigen Replik vereinbaren (E. 2.1).

Die Gerichtskosten, welche die Beschwerdeführer für das erfolglose Verfahren vor Bundesgericht zu bezahlen haben, betragen – Ironie des Schicksals – CHF 2,000.00.