Kein Tagessatz unter CHF 10.00
In Fünferbesetzung heisst das Bundesgericht die Beschwerde einer Oberstaatsanwaltschaft gut, welche einen nicht vertretenen Beschwerdegegner vor Bundesgericht gezerrt hat, weil ihn die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu lediglich CHF 4.00 verurteilt hatte (BGer 6B_610/2009 vom 13.07.2010). Nach Bundesgericht geht nichts mehr unter CHF 10.00 (vgl. dazu BGE 135 IV 180):
Das Bundesgericht hielt den Vollzug einer Geldstrafe in einem Fall, in welchem ein Täter über ein Einkommen von Fr. 16.80 pro Tag verfügte, grundsätzlich für möglich (Urteil 6B_541/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.5). Auch beim Beschwerdegegner, welcher aufgrund der Nothilfe über ein minimales Einkommen von wöchentlich Fr. 60.– verfügt, ist Bezahlung der Geldstrafe bei Ratenzahlungen und einer langen Zahlungsfrist nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Durch den rechnerischen Einbezug der Nothilfe in die Bemessung der Geldstrafe wird der Leistungsanspruch gegenüber dem Staat nach Art. 12 BV sowie die Auszahlung und freie Verwendung der materiellen Hilfe nicht beschränkt. Diese Mittel können dem Beschwerdegegner nicht durch Eintreibung der Geldstrafe mittels Schuldbetreibung entzogen werden, weil dort das Existenzminimum gewahrt bleibt. Es wird ihm lediglich die im Einklang mit Art. 8 BV stehende, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit geboten, eine Geldstrafe freiwillig zu bezahlen. Der Beschwerdegegner kann dabei entscheiden, ob er diese bezahlen will, so wie er es in der Hand hatte, sich straffrei zu verhalten. Da er aufgrund einer Straftat eine Geldstrafe zu zahlen hat, muss er sich hierfür wie andere, die unter dem Existenzminimum leben, in seinen grundlegendsten Bedürfnissen einschränken. Dies ist vom Gesetzgeber, der Geldstrafen auch für mittellose Täter vorsieht, gewollt (vgl. E. 1.3). Ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– weckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Namentlich stehen ihm weder Art. 8 Abs. 1 noch Art. 12 BV entgegen. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, die Vorinstanz habe den Tagessatz zu tief angesetzt. Dieser darf den Betrag von Fr. 10.– nicht unterschreiten, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 mit Hinweisen) (E. 1.5).
Wenn ich die Erwägungen richtig gelesen habe, verfügt der Beschwerdegegner lediglich über Naturalleistungen, darunter Migros-Gutscheine von CHF 60.00 pro Woche. Arbeiten darf er als abgewiesener Asylbewerber wahrscheinlich nicht. Ein hypothetisches Einkommen kann er gemäss E. 1.3 aber allemal erzielen: im Heimatland Guinea oder in der Schweiz durch Reinigungstätigkeit im Asylbewerberheim.
Die Strafabteilung hat den Fall am 13. Juli 2010 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Zur Publikation ist er offenbar nicht vorgesehen.