Kein teilbedingter Vollzug aufgrund grossen Verschuldens
In einem gestern online gestellten Urteil (BGer 6B_786/2007 vom 15.04.2008) kassiert das Bundesgericht einen Entscheid des Bundesstrafgerichts (BStrGer SK.2007.7 vom 19.09.2007). Dieses hatte dem Beschwerdeführer trotz guter Prognose den bedingt aufgeschobenen Vollzug einer Geldstrafe teilweise verweigert mit der erstaunlichen Begründung, das grosse Verschulden rechtfertige eine bedingte Strafe nicht.
1.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, nach heutiger Sicht sei beim Beschwerdeführer von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen. Ein unbedingter Vollzug sei nicht notwendig, um ihn von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner Strafe gemäss Abs. 2 des Art. 42 StGB verurteilt worden. Das Kriterium der Schadenbehebung sei vorliegend nicht von Belang. Die Voraussetzungen einer bedingten Strafe würden somit vorliegen. Den Beschwerdeführer treffe jedoch ein grosses Verschulden, welches eine vollständig bedingte Strafe nicht mehr rechtfertigen könne, weshalb die Strafe teilbedingt auszusprechen sei.1.3 Mit dieser Begründung steht die Vorinstanz nicht im Einklang mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie geht selbst davon aus, dem Beschwerdeführer könne keine ungünstige Prognose gestellt werden. Aufgrund ihrer Erwägungen bestehen keine Bedenken an seiner Legalbewährung. Somit ist ein teilweiser Vollzug der Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Weil es nach der erwähnten Rechtsprechung auf das Verschulden nicht ankommen kann, sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt. Indem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 1/2 Monaten nur teilweise aufschob, verletzte sie Bundesrecht.