Kein Verbandsbeschwerderecht nach StPO

Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Der Kanton Bern hat davon Gebrauch gemacht und den Dachverband Berner Tierschutzorganisationen DBT als kantonale Behörde bezeichnet, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte Parteirechte zukommen.

Trotzdem trat das Obergericht des Kantons Bern nicht auf eine Beschwerde des DBT gegen eine Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz) ein, gemäss Bundesgericht zu Recht (BGE 6B_982/2017 vom 14.06.2018, Publikation in der AS vorgesehen). Die Einräumung von Parteirechten an eine Behörde erfordert

  • (1) dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde,
  • (2) dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen,
  • (3) dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und
  • (4) dass ihre öffentlichrechtliche Tätlichkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2.5).

Der Entscheid ist nur zu begrüssen und wird wohl auch in der Lehre wohlwollend aufgenommen werden, die sich überwiegend für einen eng auszulegenden Behördenbegriff ausgesprochen hat. Nach meinem Dafürhalten dürfte es im Strafprozessrecht ohnehin keine Parteien neben den Beschuldigten und den Staatsanwaltschaften  geben.