Kein vorzeitiger Vollzug bei hoher Kollusionsgefahr
Die zuständigen Behörden verweigern einer Untersuchungsgefangenen den vorzeitigen Antritt der Strafe, weil die Gefahr bestehe, sie könne auf Belastungszeugen, die bereits gegen sie ausgesagt haben, Einfluss nehmen. Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid und seine bisherige Rechtsprechung (BGer 1B_228/2014 vom 10.07.2014). Es gibt sich dabei wie immer Mühe zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als unschuldig zu gelten hat:
Nach dem bestehenden Tatverdacht hatte die Beschwerdeführerin einen grossen Einfluss auf ihren Liebhaber und konnte ihn mutmasslich zu einem Tötungsversuch bewegen (E. 2.2).
Gleich im nächsten Satz rutscht das Bundesgericht aber ab, indem es sich dazu bekennt, dass es die Belastungen für wahr hält:
Es muss damit gerechnet werden, dass sie ihren Einfluss auf ihn noch nicht gänzlich verloren hat und ihn auch dazu bringen würde, seine belastenden Aussagen wahrheitswidrig zurückzunehmen oder zu relativieren, wenn sich ihr eine Gelegenheit dazu böte. Widersprüche in den belastenden Aussagen könnten sich durchaus zu ihren Gunsten auswirken. Da der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin voraussichtlich stark von der Würdigung der Aussagen ihres Liebhabers durch das Sachgericht abhängen wird, hätte sie angesichts der Schwere der Tatvorwürfe einen starken Anreiz zu versuchen, diese Aussagen zu beeinflussen (E. 2.2, Hervorhebung durch mich).
Das könnte man doch auch umdrehen und sagen, es gelte die Unschuldsvermutung und diese lege nahe, dass die belastenden Aussagen unwahr sind. Dazu fallen mir Fragen ein:
- Liegt auch dann eine verpönte und zu verhindernde Kollusionshandlung vor, wenn ein Beschuldigter einen Belastungszeugen dazu drängt, die Wahrheit zu sagen? (das ist keine rein theoretische Konstellation)
- Warum sind nur die belastenden Aussagen vor Kollusion zu schützen?