Keine amtliche Verteidigung, aber unentgeltliche Rechtspflege

Ein Beschuldigter hat sich darüber beschwert, dass ihm der Kanton Solothurn keinen amtlichen Verteidiger finanzieren wollte. Damit blieb er auch vor Bundesgericht ohne Erfolg. In einem Punkt hat er aber dennoch obsiegt.

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht eine Verletzung von Bundesrecht vor, weil es dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte (BGer 1B_402/2015 vom 11.01.2016):

Obwohl dafür im Wesentlichen ähnliche Grundsätze anwendbar sind, stellt sich die Rechtslage insofern anders dar. Zu prüfen ist, ob die im vorinstanzlichen zu entscheidende prozessuale Frage der Gewährung bzw. der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren von vornherein aussichtslos erschien bzw. mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Wie der angefochtene Entscheid und das vorliegende Urteil belegen, erweist sich die entsprechende Rechtsfrage nicht als von vornherein eindeutig und auch als von einem juristischen Laien ohne weiteres zu bewältigen. Dem überschuldeten und als Sozialhilfebezüger offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer stand damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV im obergerichtlichen Verfahren zu. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit Bundesrecht (E. 4.2).

Die beabsichtigte Sparübung kostet nun CHF 3,000.00 sowie die kantonalen Gerichtskosten. Dafür muss sie dem Beschuldigten den Anwalt nicht vorfinanzieren.