Keine Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge
In einem Urteil, das vor zwei Jahren ergangen war, hat das Bundesgericht einen Siegelungsantrag als verspätet qualifiziert (BGer 1B_517/2012 vom 09.01.2013; vgl. dazu meinen früheren Beitrag). Inzwischen scheint das Verfahren keine wesentlichen Fortschritte gemacht zu haben, zumal sich die Beteiligten weiterhin und bis vor Bundesgericht über abgewiesene Beweisanträge streiten (zuletzt BGer 1B_362/2014 vom 09.02.2015).
Auf die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung trat das Obergericht des Kantons Bern nicht einmal ein. Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass ein Beweisverlust drohe. Die Beschwerde sei deshalb gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig. Damit tendierten die Chancen vor Bundesgericht von Vornherein gegen Null. Dafür war das Bundesgericht im Kostenpunkt eher zurückhaltend. Gefreut haben wird sich dafür der Beschwerdegegner, der eine Parteientschädigung von CHF 1,000.00 zugesprochen wurde, obwohl er sich gar nicht äusserte. Dies erklärt das Bundesgericht wie folgt:
[D]er Beschwerdegegner hat zwar nicht zur Sache, jedoch zum Antrag um vorsorgliche Massnahmen Stellung genommen (E. 2).
Das mag ja alles richtig sein. Fragwürdig ist allerdings die Regelung von Art. 394 lit. b StPO, die es ins Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt, welche Beweise sie (selbst) erheben will und welche nicht. Angesichts der Abneigung schweizerischer Gerichte gegen die Unmittelbarkeit ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass Beweisanträge der Verteidigung gar nie gutgeheissen werden. An die Stelle der Beweiserhebung tritt dann die unselige antizipierte Beweiswürdigung, die bekanntlich immer zu Ungunsten der beschuldigten Person ausfällt.
Das stimmt so nicht ganz im Fall 6B_523/2014 in welchem die Beweisanträge der unteren Instanzen ebefalls abgelehnt wurden hat das Bundesgericht den Entscheid unter anderem wegen der antipizierten Beweiswürdigung ohne Beweiserhebung kassiert