Keine Beschwerde gegen die Anordnung der Entsiegelung

Das Bundesgericht tritt mit folgender Begründung nicht auf eine Beschwerde gegen die Anordnung der Entsiegelung beschlagnahmter Akten ein (BGer 1B_215/2011 vom 06.09.2011):

Im vom Zwangsmassnahmenrichter angeordneten Entsiegelungsverfahren wird nur geprüft, ob an den beschlagnahmten Akten und Daten oder einem Teil von ihnen möglicherweise schützenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Aushändigung an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen. Dabei erhalten der Zwangsmassnahmenrichter und die Gegenpartei – hier die Staatsanwaltschaft – vom Inhalt der zu prüfenden Akten und Daten nur summarisch Kenntnis, soweit dies für die Durchführung der Triage unumgänglich ist. Gerichtlich verwertet werden dürfen diese Beweismittel und allfällig darauf beruhende Erkenntnisse ohnehin nur, wenn und soweit das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Entsiegelungsverfahren abgeschlossen und über die der Staatsanwaltschaft konkret auszuhändigen Akten und Daten entschieden sein wird. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte (E. 2.1, Hervorhebungen durch mich).

Dass die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren Kenntnis von u.U. beschlagnahmefreien Akten erhält, muss m.E. ausgeschlossen werden, auch wenn es sich dabei nur um “summarische” Kenntnis handeln soll (was auch immer darunter zu verstehen ist). Das Entsiegelungsverfahren kann zwanglos so durchgeführt werden, dass Geheimnisse geschützt werden, und zwar nicht nur summarisch. Oder anders ausgedrückt: es kann durchaus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sein, wenn die Strafverfolger “summarische” Kenntnis von Unterlagen erhalten, die ihnen der Gesetzgeber ja gerade vorenthalten will.