Keine Beschwerde gegen Editionsverfügungen
Eine Editionsverfügung nach alter StPO/ZH stellt keinen rechtlichen Nachteil dar und kann daher nicht vor Bundesgericht angefochten werden (BGer 1B_386/2010 vom 22.02.2011):
Vorliegend stand es dem Beschwerdeführer frei, die Editionsaufforderung nicht zu befolgen, und die Nichtbeachtung der Verfügung zog keine unmittelbare Sanktion nach sich. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme hat bislang nicht stattgefunden. Nach der Rechtsprechung liegt in der Editionsaufforderung wie im Übrigen auch in der blossen Beschlagnahme und Versiegelung von Akten noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur begründet, sofern eine richterliche Behörde über die Zulässigkeit der Entsiegelung entscheidet (vgl. Urteile 1B_354/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3; 1P.80/1998 vom 1. April 1998 E. 1c; 1P.28/1998 vom 25. Februar 1998 E. 1b; siehe ferner Urteil 1B_351/2010 vom 14. Januar 2011 E. 1.3.3) (E. 1.3).
Wenn ich das richtig sehe, wird diese Rechtsprechung auch für das neue Recht gelten (Art. 265 Abs. 3 StPO). Dazu aus BGer 1S.4/2006 vom 16.05.2006 unter Hinweis auf das neue Recht:
Die Strafverfolgungsbehörde könnte in einem Fall wie hier sofort eine Zwangsmassnahme anordnen und die Räume der Bank durchsuchen und die beweiserheblichen Unterlagen beschlagnahmen lassen. Dies wäre jedoch unverhältnismässig. Deshalb wird der Bank zunächst Gelegenheit gegeben, die Unterlagen von sich aus herauszugeben. Solange die Strafverfolgungsbehörde keinen unmittelbaren Zwang ausübt, hat es die Bank in der Hand, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung – wie das bei jenen an die Banken B. und C. der Fall war – den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn die Bank die Herausgabe ablehnt, wird die Strafverfolgungsbehörde die zwangsweise Beschaffung der Unterlagen in Erwägung ziehen (E. 1.4).
Interessant. Einerseits sagt das BGer, die Bank “dürfe” die Herausgabe verweigern, und könne dann bei einer Zwangsmassnahme (die auf die Verweigerung folgen könnte) Beschwerde einlegen. Andererseits riskiert die Bank aber eine Strafbarkeit nach ARt. 292 StGB. Das Bundesgericht tut also so, als ob es ok wäre, zu verweigern. Das wäre jedoch strafbar. (Die Busse mag der Bank nicht weh tun, einem Privaten aber schon).