Keine Beschwerde gegen Hausdurchsuchungen

Auch das Bundesstrafgericht ist der Meinung, eine Hausdurchsuchung sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (Entscheid vom 12.10.2004) . Dabei beruft sich die Beschwerdekammer ausgerechnet auf BGE 118 IV 67. Dieser Entscheid wurde dem EGMR vorgelegt, der einstimmig eine Verletzung von Art. 13 EMRK festgestellt hat (EGMR, Camenzind c. Schweiz).