Keine Beschwerdelegitimation des Geschädigten / Verletzten

Das Bundesgericht hat sich immer wieder mit Beschwerden von Geschädigten gegen Einstellungsbeschlüsse zu befassen, auf die es nicht eintreten kann. Darauf weise ich hier wieder einmal hin, weil es offenbar noch nicht überall bekannt ist.

Aus dem letzten Urteil (BGer 6B_467/2010 vom 16.06.2010):

Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3B; 119 Ib 205 E. 3) (E. 2).