Keine Beschwerdelegitimation des Geschädigten / Verletzten
Das Bundesgericht hat sich immer wieder mit Beschwerden von Geschädigten gegen Einstellungsbeschlüsse zu befassen, auf die es nicht eintreten kann. Darauf weise ich hier wieder einmal hin, weil es offenbar noch nicht überall bekannt ist.
Aus dem letzten Urteil (BGer 6B_467/2010 vom 16.06.2010):
Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3B; 119 Ib 205 E. 3) (E. 2).
Das ändert am 1.1.2011mit Art. 81 BGG in der Fassung des StBOG
Inwiefern hat sich daran etwas geändert? Soweit ersichtlich gilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Legitimation des Geschädigten unverändert auch unter Geltung der CH-StPO (So explizit: Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, S. 282 f.).
Das müsste man mal näher prüfen. Im BGG wurde immerhin das Opfer durch die Privatklägerschaft ersetzt.
Vgl. AS 2010 3294: Notwendig ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklägerschaft. Diese kann als Straf- und/oder Zivilkläger auftreten. Sie ist namentlich zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirkt. Möglich, dass das BGer. nur auf Beschwerden von “Zivilklägern” eintreten wird. M.E. öffnet der neue Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Möglichkeit, auch reine Strafkläger zu legitimieren. Er muss seine Zivilansprüche ja nicht zwingend adhäsionsweise geltend machen. Die Kontrollfunktion des reinen Strafklägers bliebe wirkungslos, wenn er seine Rügen dem BGer. nicht vortragen darf.