(Keine) Beschwerdelegitimation nach IRSG

In einem an Österreich abgetretenen Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft des Kanton BS rechtshilfeweise Akten beschlagnahmt und deren Übermittlung an die ersuchende Behörde verfügt. Auf eine dagegen von einem Beschuldigten gerichtete Beschwerde trat das Bundesstrafgericht mangels Legitimation nicht ein (RR.2007.115 vom 22.08.2007). Abstrakt hielt das Bundesstrafgericht zunächst fest:

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG) (E. 2.1).

Dazu gehört der Beschuldigte aber offenbar nicht, jedenfalls, wenn die Beschlagnahme nicht bei ihm selbst erfolgt:

Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Erfolgte die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einer Anwaltskanzlei oder einem Treuhandbüro, so sind in der Regel einzig diese als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von der Rechtshilfemassnahme betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Mandantschaft der Anwaltskanzlei bzw. des Treuhandbüros, als durch die Beschlagnahme bei einem Dritten bloss indirekt Betroffene, ist demgegenüber grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3; TPF RR.2007.101-104 vom 12. Juli 2007 E. 2.1 und 2.2). Die Rechtsprechung ist im Übrigen kongruent bezüglich der Legitimation des Inhabers von Datenträgern zur Einsprache gegen die Durchsuchung selbst (BGE 127 II 151 E. 4c S. 155) (E. 2.2 f., Hervorhebungen durch mich).

Ein solcher Fall lag offenbar vor, was durch die Teilanonymisierung des Entscheids vernebelt wird. Das eigentlich Erstaunliche ist, dass der Beschuldigte im ausländischen Verfahren wie erwähnt nicht legitimiert sein soll:

Gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich einzig die C. Inhaberin der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen, während der Beschwerdeführer, als im ausländischen Strafverfahren Beschuldigter, durch die Herausgabe der bei der C. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bloss indirekt betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3).

Ich habe jetzt nicht weiter recherchiert. Aber wie man diese Rechtsprechung begründen will, ist mir ein Rätsel, zumal der Beschuldigte ja dann auch im ersuchenden Staat kein Rechtsmittel haben dürfte. Ich werde darauf zurückkommen müssen.

Klarer ist dagegen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts nicht eintrat (1C_240/2007 vom 31.08.2007), denn es hat wie üblich den besonders bedeutenden Fall verneint.