Keine Beweise und Aktenverweise in der Anklage!
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts gehören weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise in eine Anklageschrift (BGer 6B_424/2021 vom 26.01.2023):
Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteile 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen) [E. 1.2.2, Hervorhebungen durch mich].
Das sehe ich zwar auch so, aber immer, wenn ich es vor Gericht geltend mache, laufe ich auf. Ich bin daher wieder einmal den Referenzen im hier besprochenen Entscheid nachgegangen. Der erste referenzierte Entscheid ist nicht einschlägig. Der zweite enthält anstatt einer Begründung weitere Verweise, und zwar auf BGer 6B_1233/2017 vom 30.07.2018 E. 2.2 sowie auf BGer 6B_453/2017 vom 16.03.2018 E. 2.2 (nicht publ. E. aus BGE 144 IV 172). Im letzten Entscheid findet sich auch keine Begründung, aber immerhin folgende Verweise auf die Lehre: NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rn. 1269; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 325 StPO.
Das könnte man als Stand von Lehre und Rechtsprechung verstehen. Nun gibt es halt auch andere Entscheide. In BGer 6B_913/2019 vom 07.02.2020 steht:
Die Anklagebehörde belegt den umschriebenen Sachverhalt in der Anklageschrift in rund 500 Fussnoten mit zahlreichen Verweisen auf die Untersuchungsakten. Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid erkannt hat, verletzen Verweisungen auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht, zumal sich aus den jeweiligen Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt mithin nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Die Referenzierung ändert indes nichts daran, dass die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt nur behauptet (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).
Und im dort zitierten BGer 6B_28/2018 liest sich:
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (…), enthalten die Fussnoten in der Anklageschrift Verweise auf die Untersuchungsakten. Aus den jeweiligen Belegstellen ergibt sich lediglich, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht verletzt wird. Die Anklageschrift ist auch ohne Fussnoten aus sich heraus verständlich. Inwiefern der Inhalt der Anklageschrift, ohne dass der Anmerkungsapparat verstanden worden sei, nicht soll erfasst werden können, ist nicht ersichtlich (E. 6.4.2)
Wenn ich das nun zusammenfasse scheint das Bundesgericht sagen zu wollen, dass alles, was anklagerelevant ist, im Haupttext einer Anklage enthalten sein muss und nicht in den Fussnoten stehen darf. Der Vorhalt muss sich auch ohne Fussnoten erfassen lassen. Der Verteidigung ist es aber vollkommen egal, ob der Vorhalt im Text oder in der Fussnote steht. Nicht egal ist, wenn die Staatsanwaltschaft eigentliche Rechtschriften verfasst und ihre Behauptungen wie in einer zivilprozessualen Klage mit den Beweismitteln und ihren Fundstellen belegt, mit Fussnoten oder wie auch immer. Das verletzt solange die Waffengleichheit und das Prinzip der Fairness als eine Klageantwort bzw. Verteidigungsschrift nicht gesetzlich vorgesehen ist. Richtig ist daher m.E. die Auffassung, dass die Nennung von Beweisen und Aktenverweise in einer Anklageschrift nichts zu suchen haben. So sagt es im aktuellen Entscheid ja auch das Bundesgericht. Daran wird es sich hoffentlich beim nächsten Mal erinnern.
Doch noch kurz zurück auf den aktuellen Entscheid, in dem – in etwas schwierigem Deutsch – eine Erwägung steht, die keinen Sinn macht, wenn man die Beschwerdeschrift nicht kennt:
Insofern der Beschwerdeführer weiter kritisiert, die Vorinstanz habe einen angeklagten Straftatbestand (Anstaltentreffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln) nicht überprüft, sondern stattdessen den Fokus auf einen anderen Tatbestand (Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Veräusserung von Betäubungsmitteln) gerichtet (…), kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz war an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. 1.2.2). Dass sie im Rahmen der Beweiswürdigung “den Fokus” auf einen anderen Straftatbestand als den angeklagten gerichtet hat (…), ist damit nicht zu beanstanden (E. 1.5).
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen oder geboten, Belegstellen in der Anklageschrift zu nennen. Es ist aber auch nicht verboten.
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen oder geboten, vorab eine Verteidigungsschrift einzureichen. Es ist aber auch nicht verboten.
Problematisch wäre folglich einzig, wenn ein Gericht Belegstellen in der Anklage zulässt und gleichzeitig eine Verteidigungsschrift ablehnt. Das wäre eine Ungleichbehandlung. Was genau die Rechtsfolgen daraus wären, ist mir hingegen weitgehend unklar.
Dass die Anklage kein Plädoyer sein soll ist klar. Was macht man aber in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wie ich es hier habe mit ein paar hundert gefälschter Urkunden, bei denen es kein Verzeichnis gibt, wo man diese in den Akten findet? Sie sind in der Anklage nur mit Betreff, Datum und Inhalt bezeichnet. Wo man sie in den 100’000 Seiten Akten verteilt findet, ist indessen nicht angegeben. Ich (und das Gericht) dürfen sie daher daraus zusammenkratzen. Welchen Sinn macht das? Ich glaube nicht, dass die Verfahrensfairness gefährdet ist, wenn angegeben wird, wo sich z.B. eine gefälschte Urkunde in den Akten befindet – ganz im Gegenteil.
@Stephan: Nein, das macht tatsächlich keinen Sinn. Ich habe natürlich nichts dagegen, wenn man in der Anklageschrift den Fundort des Tatobjekts nennt, auch wenn das dann ein Aktenverweis ist, der gemäss Bundesgericht nichts in der Anklage zu suchen hat. Das ist aber nicht der Punkt. Im Strafrecht geht es immer um angeblich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, welche die Staatsanwaltschaft zu beweisen hat. Diese (die Tathandlung) sind in der Anklage in obj und subj. Hinsicht zu umschreiben, und zwar ohne Hinweis auf Beweismittel und ohne Argumentation zur Subsumption. Alles andere beeinflusst nicht nur das Gericht, sondern bisweilen – horribile dictu – sogar die Verteidigung.
Ich glaube, das Ganze relativiert sich in vielen Fällen erheblich: Bevor Anklage erhoben wird, findet in der Regel eine Untersuchung statt (ich sage bewusst “in der Regel”, weil nicht einmal das mehr sicher ist). Und man muss der beschuldigten Person spätestens in der Schlusseinvernahme (bei grossen Fällen, in mehreren Schlusseinvernahmen) die Vorwürfe vorhalten, im Idealfall inkl. Beweismittel, auf welche die StA ihre Vorwürfe stützt. Nur so ist rechtliches Gehör gewährt. Diese Belege werden dann (wenn sauberes Handwerk betrieben wird) an die Schlusseinvernahme als Beilagen angefügt. Vorhalte auf andere Einvernahmen werden in der Einvernahme des Befragten selbst zitiert (inkl. Fundstelle). Verweise in der Anklageschrift braucht es eigentlich selten bis nie. Sie dienen meist der Stimmungsmache und man hofft, dass das Gericht dann nur auf diese schaut und den Rest (inkl. Kontext) nicht prüft. Und unkritische Richter sind dankbar dafür… Meiner Erfahrung nach sind Anklageschriften mir vielen Fussnoten ein Zeichen der Nervosität auf Seiten der StA.
Dass im Übrigen die Verteidigung vorab Eingaben machen darf (sogar ihren Parteivortrag vorab einreichen kann, wenn sie das als sinnvoll erachtet), sehe ich auch so. Das ist nicht nur nicht verboten. Es ist m.E. in der StPO explizit vorgesehen (Art. 109 StPO). Es muss doch erlaubt sein, dass eine beschuldigte Person sich zur Sache äussern darf, auch vor einer Verhandlung. Und ich weiss, dass gewisse Richter/Kantone damit keine Probleme haben. Ich wäre aber äusserst vorsichtig damit, namentlich im Kanton Bern, wo der Mythos des vorgezogenen Parteivortrages noch immer in einigen Köpfen verankert ist… Ich habe mir dort schon mehrfach anhören müssen, meine Eingabe sei ein “vorgezogenes Plädoyer” (was schlicht falsch ist, aber erklären Sie das einer Richterin/einem Richter, ohne dem Klienten noch mehr zu schaden…). Tipp für Berufsanfänger: Verweisen Sie zusammen mit der Eingabe auf Art. 109 StPO, dann passiert es seltener, dass man Ihre Eingabe als unredlich wegwischt.
@kj
Dies finde ich schon eine krasse Unterstellung zuhanden der Richter. Würden Sie dann behaupten, dass jeder Richter im Zivilverfahren – sowie der Beklagte gemäss Ihrer Argumentation – nach Erhalt einer Klageschrift “beeinflusst ist”?
Meiner Ansicht nach müsste die Staatsanwaltschaft als Klägerin sogar verpflichtet werden, eine Rechtsschrift – ggf. neben der Anklage – bei Anklageerhebung einzureichen, was sogar die Verteidigung m.E. vereinfachen würde, da der Vorwurf konkretisiert wird.
Aber vielleicht mache ich einen Denkfehler (als Zivilrechtler)?
@Zivilrechtler: Was würden Sie als Beklagter von einem Verfahren halten, in dem der Kläger zuerst hoheitlicher Verfahrensleiter ist und mit Zwangsmassnahmen Beweise erheben kann, dann daraus eine Klageschrift à la ZPO macht und dann als Partei in einem Gerichtsverfahren teilnimmt, das eine Klageantwort nicht vorsieht bzw. in der Praxis mancher Kantone sogar verbietet?
Den Richtern unterstelle ich, dass sie so funktionieren, wie Menschen halt funktionieren.
Beeinflusst von Gesetzeswegen ja, was ja nicht qualifiziert bestritten wird, gilt als unbestritten worüber kein Beweis mehr abgenommen werden muss. Damit macht es sich das Gericht im Zivilprozess noch einfacher als die Strafrichter die natürlich nur schon beeiflusst sind, da es immer die gleichen Ankläger sind, gerade in kleinen Kantonen kennt man sich halt, und wenn man kennt den attestiert der Mensch eine höhere Glaubwürdigkeit.
Inwiefern kann die Umgrenzungsfunktion bzw. das Anklageprinzip verletzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft den einschlägigen Sachverhalt behauptet und zugleich (zumindest teilweise) mit Hinweisen auf Beweise in den Akten oder ähnliches auffährt? Solange der behauptete Sachverhalt klar ist, kann der Staatsanwalt doch noch hinzufügen was er will (abgesehen von Fällen von offenbarem Rechtsmissbrauch)…
Nein, kann er eben nicht, denn dann haben wir ein Plädoyer, zumal der Staatsanwalt ja wohl nur auf belastende Beweise verweist und die entlastenden weglässt und damit das Gericht beeinflusst. In einem solchen Fall verlangt eine Verteidigung, die diesen Namen verdient, zuerst den Antrag auf Rückweisung der Anklage und Bereinigung, und – wenn das Gericht die Anklage dennoch nicht zurückschicken will – geradezu zwingend eine Verteidigungsschrift, um das zu korrigieren.
Zu Tom und Niklaus Ruckstuhl und weiteren: Umgrenzungsfunktion und die Frage, ob in einer Anklageschrift Hinweise auf Akten erfolgen dürfen, darf man nicht vermischen. Die Umgrenzungsfunktion verlangt, dass der vorgeworfene Sachverhalt mit seinen objektiven und subjektiven Merkmalen vollständig der Anklageschrift zu entnehmen ist. Mehr daraus kann man nicht ableiten.
Zur Frage der Fairness durch Angabe von Aktenstellen: Im Gesetz ist das nicht explizit verboten, und wenn das erfolgt, dann ist es der Verteidigung doch unbenommen mit eigener Eingabe andere Aktenverweise zu machen. Damit ist die Waffengleichheit gewährleistet. In umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren dient das durchaus auch der Wahrheitsfindung.
Das ganze “Theater” hat man nur, weil mit der StPO die unseligen Regelungen der ehemaligen ZH StPO übernommen wurden, was die Arbeit aller Beteiligter nur erschwert. Andere Kantone hatten bessere Regelungen.
@Andy K.: mit fast allem einverstanden. Was die Aktenverweise anbelangt halte ich es aber mit dem Bundesgericht. Eingaben der Verteidiger mit Aktenverweisen können eine als Anklage getarnte Rechtsschrift niemals kompensieren und werden von manchen Richtern übrigens auch gar nicht geduldet. Was übrigens auch gegen Rechtschriften spricht ist Art. 6 Abs. 2 StPO. Oder haben Sie jemals Verweise auf entlastende Beweismittel in einer Anklageschrift gesehen? Ich nicht.
Lieber kj, Danke für Ihre Antwort. Ohne ein Hin und Her zu provozieren, nur Folgendes: M. E. bezieht sich Art. 6 Abs. 2 StPO (Titel: Untersuchungsgrundsatz”) ausschliesslich auf das Untersuchungsverfahren (siehe meine Ausführungen im ZH Kommentar Art. 16 N 11 ff.). M. E. endet die Verpflichtung zur Unparteilichkeit mit der Anklage.
Bedauerlich und m. E. auch sinnlos ist es, wenn Richter eine “Rechtsschrift” der Verteidigung in einer solchen Situation zurückweisen. Sinnlos deshalb, weil die Verteidigung mit Beginn ihre Plädoyers diese wieder als Teil desselben schriftlich einreichen kann.
@Andy K: Danke für die wichtigen Hinweise, die ich jetzt einfach stehen lasse.
: Mit welchen “besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes” lassen sich im Lichte von Art. 109 StPO richterliche Rückweisungen von Verteidigungsschriften (bzw. “alternativen Ermittlungsberichten”) rechtfertigen?
In meiner Erfahrung sind Anklageschriften ohne Belegstellen meist dermassen unpräzise verfasst, dass sie dem Gericht eine Vorlage für wischiwaschi Arbeit geben. Ich pflichte deshalb dem Zivilrechtler bei: Es ist vorzuziehen, dass die Anklageschrift substantiierte Behauptungen aufstellt und auf Aktenstellen verweist. Das hat auch den Vorteil, dass damit nicht bis zum Plädoyer in der Hauptverhandlung zugewartet werden kann, so dass die Verteidigung in der Lage ist, sich vorzubereiten. Eine Verteidigung tut ohnehin gut daran, ein schriftliches Opening Statement ans Gericht zu schicken. Das ist jederzeit zulässig. Eine Rückweisung wäre StPO widrig!
Die Argumentationslinie von Kollege Jeker ist durchaus verständlich, lässt sich aber mit der heutigen StPO kaum verteidigen. Sie ist auch zu wenig radikal. Richtig geschlossen bedarf es einer Aufteilung auf Seiten der Untersuchungsbehörde : Untersuchung und Anklage dürfen nicht durch dieselbe Behörde betrieben werden. Mit der heutigen Regelung ist die Staatsanwaltschaft masslos überfordert.
Danke für die Informationen.
Ist das normal, dass das Gericht per Verfügung dem Angeklagten eine Frist setzt um Beweisanträge zu stellen mit Androhung von Kosten- und Entschädigungsfolgen bei “Verspätung” obwohl diesem keine Anklageschrift vorliegt? Gegen einen Strafbefehl vom Staatanwalt wurde Beschwerde erhoben. Ist dieser die Anklageschrift?
Gemäss Aktenlage ist für mich, den Angeklagten klar, dass keine Straftat vorliegt und gemäss Art. 319 StPO und/ oder Art. 329 StPO das unsägliche Verfahren eingestellt werden sollte, wo mir auch diesbezüglich mehfache gefährliche Körperverletzung und diverse andere schwere Straftaten von Polizisten angetan wurde. Also ein richtiger korrupter Justizskandal mit offensichtlich mehrfachen falschen Anschuldigungen. die teilweise auch zusammengestrichen wurden von “Gewalt und Drohung gegen Beamte” hin zur Drohung (obwohl “das Opfer” gemäss Polizeiprotokoll keine Angst hat), und Beschimpfung (wo kein Strafantrag in den Akten vorliegt).
Ich kann mir keinen Anwalt leisten und ein Pflichtverteidiger wurde mir mehrfach verweigert. Bagatelle… trotz massiv kriminellem Polizeieinsatz…
Ich habe auch Verfahren gegen Staatsanwälte eingereicht und eine neue erhalten und nun das? Diese ominöse Verfügung und keine Antwort auf Antrag Einstellung Verfahren.
Wie muss ich nun vorgehen?
Danke!
@Thomas: Der Strafbefehl wird zur Anklageschrift und ja, die Androhung ohne Behandlung des Einstellungsantrags ist genauso normal wie die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung. Der verfassungsmässige Richter wird Dich in Deinen Rechten schützen (und verurteilen). Und übrigens, böse Polizisten begründen keinen Freispruch.