Keine BGG-Beschwerde gegen Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen

In BGer 1B_26/2008 vom 15.02.2008 tritt das Bundesgericht in einem Präsidialentscheid (Art. 108 Abs. 1 BGG) nicht auf eine Beschwerde ein, welche sich gegen die bereits erfolgte Vernichtung eines Hanffelds gerichtet hat. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es zu einer unrechtmässigen Vernichtung der beschlagnahmten Hanfpflanzen gekommen sei.

Bereits das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist indes zu verneinen, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden, nach bereits vorgenommener Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, der behauptete Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 118 Ia 488 E. 1a). Hinzu kommt nun aber, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unrechtmässigkeit der Vernichtung der in Frage stehenden Hanfpflanzen und allfällige sich daraus ergebende Schadenersatzansprüche ohne weiteres Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bilden können bzw. sich ohnehin erst gestützt auf das Ergebnis des Strafverfahrens abschliessend beurteilen lassen. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den hier angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil der genannten Art droht, ist somit nicht ersichtlich (E. 2).

Leider geht nicht aus dem Entscheid hervor, wie der Beschwerdeführer den geltend gemachten Feststellungsanspruch begründet hatte.