Keine BGG-Beschwerde ohne Vollmacht
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde eines in Abwesenheit verurteilten Täters mangels Vollmacht nicht ein (BGer 6B_136/2011 vom 24.08.2011, Einzelrichter). Der amtliche Verteidiger hatte sich für seinen Klienten vor Bundesgericht vergeblich eingesetzt:
Vor Bundesgericht gibt es die notwendige Verteidigung nicht, und die amtliche Verteidigung gilt nur für das kantonale Verfahren. Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich deshalb durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht setzte dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Juli 2011 gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vollmacht. Innert Frist konnte dieser keine Vollmacht einreichen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist fraglich, ob vorliegend der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist, oder ob der Beschwerdeführer vor der Anrufung des Bundesgerichts nicht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens bzw. die Wiederaufnahme des Rechtsmittel-Verfahrens beantragen müsste (E. 2).